Quellenzur Geschichte derMenschenrechte

Die Menschenrechtserklärung der französischen Liga für Menschenrechte (1936)

von Lia Börsch

Die bis heute bestehende Ligue française pour la défense des droits de l’homme et du citoyen (LDH) verfasste im Jahr 1936 einen der wenigen international ausgelegten Entwürfe einer Menschenrechtsdeklaration der Zwischenkriegszeit. Das Dokument spiegelt eine im Vergleich zu vorherigen Deklarationen umfassendere Rechtsauffassung wider. Es fußt auf den Grundsätzen des Universalismus und fordert eine Betonung der individuellen Rechte ohne Unterscheidung nach Geschlecht, Rasse, Nation, Religion oder Weltanschauung. Zudem enthält der Deklarationsentwurf eine Reihe von sozialen und ökonomischen Rechten. Aus Sicht der Ligisten war eine weitere Menschenrechtserklärung notwendig, da jene von 1789 und 1793 noch nicht umfassend verwirklicht seien und zudem zeitgenössischer Ergänzungen bedürften. Die Erklärung von 1936 verstand sich daher als Zusatz zu den bisherigen Deklarationen und weist zudem inhaltliche Parallelen zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 auf. An der Erstellung des Dokuments wirkten Personen mit, die später an der Redaktion der AEMR und der Präambel der Verfassung der IV. französischen Republik von 1946 beteiligt sein sollten. Es handelt sich somit um ein Dokument, an dem sich entscheidende Entwicklungen in der Konzeption der Menschenrechte ablesen lassen.

Entstehungsgeschichte
Inhalt
Wirkungsgeschichte
Kommentierte Literatur
Weitere Literatur

AutorIn
Die Autorin forscht am Lehrstuhl für Zeitgeschichte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und ist Promotionsstipendiatin am Max-Planck-Institut in Florenz.

PDF herunterladen:

Download


Dokument als PDF herunterladen:

Déclaration des Droits de l’Homme, 1936

Entstehungsgeschichte

Die französische Liga für Menschenrechte wurde am 4. Juni 1898 von dem Juristen und Politiker Ludovic Trarieux und einer Gruppe von Schriftstellern, Publizisten, Hochschullehrern und Politikern im Kontext der Dreyfus-Affäre in Frankreich gegründet. Die Mitglieder der Liga verfolgten zunächst das Ziel, auf koordinierte und öffentlichkeitswirksame Weise für die Revision des Dreyfus-Prozesses und den zu Unrecht verurteilten jüdischen Hauptmann Alfred Dreyfus einzutreten.2 Die Suche nach Wahrheit und die Forderung nach einem gerechten Prozess stand im Vordergrund. Nach dem Ende der Dreyfus-Affäre begann die Liga, sich dauerhaft für den Schutz von Individuen und die Verteidigung der demokratisch-republikanischen Grundwerte einzusetzen. In ihren Forderungen beriefen sich die Mitglieder auf das Erbe der Aufklärung und bezogen sich auf die Deklarationen der Französischen Revolution von 1789 und 1793 und deren Werte – Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit.3 In der Folge entwickelte sich die Liga zu einer Rechtsschutzorganisation mit einem kostenlosen juristischen Dienst zur Aufnahme von Widerspruchsverfahren einzelner Bürger. Den Schutz und die Ausweitung der Menschenrechte in einer liberalen, egalitären, gefestigten Republik begriffen die Mitglieder als einen Beitrag zur Modernität.4

Angeführt wurde und wird die Organisation bis heute durch ein Zentralkomitee, bestehend aus jährlich gewählten Vertretern. Sie gliedert sich in regionale Föderationen und die ihnen untergeordneten Sektionen.5 Bereits seit ihrer Gründung sind Ähnlichkeiten zu manchen Forderungen und Aktionsformen zeitgenössischer internationalistischer Vereinigungen und späteren Menschenrechts-NGOs erkennbar. Neben der Bereitstellung ihres juristischen Dienstes, veröffentlichte die Organisation Publikationen, hielt Konferenzen ab und organisierte Demonstrationen. Weitere Parallelen waren das unpolitische Selbstverständnis ihrer Mitglieder sowie die große Affinität zur politischen Linken. Zudem war die Grenze zwischen nationalem und internationalem Engagement durchlässiger, als es der überwiegend nationalstaatliche Aktionsradius der Organisation vermuten lassen könnte.6 Dies zeigen insbesondere die engen Verbindungen zum internationalen Friedensengagement und dem europäischen Internationalismus. Die Mitglieder der Liga traten für die Gründung und Stärkung des Völkerbundes sowie die Schaffung einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein. Die internationale Ausrichtung der Organisation ist nicht zuletzt anhand ihres Engagements zur Gründung der Fédération internationale des droits de l’homme (FIDH) im Jahr 1922 erkennbar, welche fortan als ein internationales Forum der Zusammenkunft für Vertreter verschiedener nationaler Menschenrechtsligen fungierte.7

Auch die Entstehungsgeschichte der Menschenrechtsdeklaration verdeutlicht, dass die Organisation sowohl national als auch international ausgerichtet war. Die von der Liga mit dem Entwurf beauftragte Kommission stand im engen Austausch mit den Mitgliedern des internationalen Gremiums der FIDH. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigten sich die Mitglieder insbesondere mit Fragen der möglichen Wahrung der Grundfreiheiten gegenüber den aufkommenden Diktaturen und dem Schutz von Wirtschafts- und Sozialrechten.8 Diese zweite Schwerpunktsetzung stand im Zusammenhang mit einer seit Gründung der Organisation schrittweise verstärkten Hinwendung zum Sozialismus und zur Arbeiterbewegung. Aufgrund einer hohen Zahl an Mitgliedern, die dem Beamtentum zugehörig waren, hatte sich die Liga zunächst um die Gewerkschaftsrechte dieser Klientel bemüht. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts richteten die Mitglieder das Interesse jedoch zunehmend auf die gesamte Gesellschaft und waren auch um die Stärkung der sozialen Gerechtigkeit innerhalb der Mittelschicht und der handwerklich tätigen Berufsfelder bemüht. Nach dem ersten sozialistischen Präsidenten der Liga, Francis de Pressensé (1903-1914), war es Ferdinand Buisson (1914-1926), Parteimitglied des Parti radical, der diese Entwicklung weiter vorantrieb. Der letzte Präsident der Zwischenkriegszeit, Victor Basch (1926-1944), verankerte schließlich das Thema der sozialen Gerechtigkeit fest im Programm der Organisation.9

Jedoch bilden nicht nur die ab der zweiten Hälfte der zwanziger Jahre immer drängenderen Forderungen nach Sozialrechten innerhalb der Arbeiterbewegung den Kontext für die Entstehungsgeschichte des Textes. Auch der spezifisch, national-französische Kontext scheint bedeutend, um zu erklären, weshalb sich die Liga gerade zu diesem Moment um eine Erweiterung der bisherigen Menschenrechtsdeklarationen bemühte. Frankreich befand sich in einer wirtschaftlich prekären Lage mit hohen Arbeitslosenzahlen und einer langjährigen dysfunktionalen Deflationspolitik. Die sozialen Spannungen zwischen den rechten, antiparlamentarischen und den linken Kräften nahmen zu. Letztere waren besorgt über das mögliche Erstarken des Faschismus in Frankreich.10

Bei der Gründung des Rassemblement Populaire am 6. Februar 1934 – einer Bewegung, die sich noch vor Entstehung der späteren Volksfront-Regierung formierte – übernahm die Liga eine bedeutende Rolle. Neben seinem Amt als Präsident der Liga hatte Victor Basch auch das Präsidentenamt des Rassemblements inne, in welchem sich 48 Organisationen mit dem Ziel der Verteidigung der Republik und Demokratie gegen politische Gruppierungen von rechts und gegen den wachsenden Faschismus zusammenfanden. Die Liga stellte dem nationalen Komitee des Rassemblements fortan ihren Hauptsitz als Treffpunkt zur Verfügung.11 Bis 1936 verschärften sich die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Spannungen weiter und bei den Wahlen vom 26. April 1936 gewann die Volksfront. Einerseits zeugen diese Entwicklungen von einer immer enger werdenden inhaltlichen und personellen Verbundenheit der Organisation zur politischen Sphäre. Insbesondere galt dies für die sozialistischen Kräfte: Einige führende Mitglieder waren Parteimitglieder der französischen sozialistischen Partei, der Section française de l’Internationale ouvrière (SFIO), und so gehörten in der Volksfront-Regierung Léon Blums nicht weniger als 29 der 34 Minister der Liga an.12 Andererseits machen die Entwicklungen die Dringlichkeit erkennbar, die man im Kontext der Entstehung des Dokuments im linken Spektrum der Verteidigung der demokratischen Grundwerte im Kampf gegen den Faschismus sowie der Auflösung gesellschaftlicher Spannungen durch die Einführung einer umfassenden Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung beimaß.13

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts hatten bisher nur vereinzelt international orientierte Juristen über eine internationale Menschenrechtsdeklaration nachgedacht. Die Grundidee einer solchen Erklärung wurde während der Zwischenkriegszeit am ehesten fassbar.14 Ab den zwanziger Jahren diskutierten Völkerrechtler zunehmend intensiver über eine internationale Erklärung. 1929 veröffentlichte das Institut de Droit international in Paris eine knappe, internationale Menschenrechtsdeklaration. Der Beginn entsprechender Überlegungen innerhalb der Liga lässt sich ab dem Jahr 1931 belegen, in dem in den Cahiers des Droits de l’Homme – der Zeitung der Liga – ein Bericht des in Paris lebenden russischen Ligisten Boris Mirkine-Guetzevitch erschien. In seinem Bericht wies der Jurist darauf hin, dass in den Deklarationen von 1791 und 1793 neben den negativen Rechten auch positive Rechte enthalten seien, die den Staat zur sozialen Fürsorge verpflichteten.15 Lösungen für die sozialen Probleme, die im 19. Jahrhundert nur in Teilen in der gewöhnlichen Gesetzgebung behandelt worden seien, würden nun zu Menschen- und Bürgerrechten.16 Die FIDH verabschiedete daraufhin 1931 eine Resolution, die die vorherige Erklärung des Institut de Droit international mit einschloss.17

Einen weiteren wichtigen Impuls lieferte eine Rede Viktor Baschs auf dem Kongress der FIDH 1932, deren Inhalte 1935 zunächst innerhalb des Zentralkomitees und kurze Zeit später auf dem Kongress der LDH in Hyères diskutiert wurden.18 Hierbei beschlossen die Mitglieder die Redaktion eines Zusatzes zu den Menschenrechtsdeklarationen von 1789 und 1793.19 In einem Redebeitrag erläuterte Ligist Jacques Rozner, dass der Mensch nur dann wirklich frei sei – wirtschaftlich und intellektuell –, wenn das Recht auf Leben anerkannt werde; das Recht eines jeden auf die für ihn notwendigen Mittel zum Leben.20

Für die Ausarbeitung des Dokuments bestimmte der Kongress eine Kommission, der die beiden Juristen René Cassin und René Georges-Étienne angehörten.21 Auf dem Kongress der FIDH vom 14.-16. März 1936 in Luxemburg, auf dem Viktor Basch den Vorsitz übernahm und den die französische Liga federführend organisiert hatte, wurde der ausgearbeitete Text modifiziert und schließlich durch eine Abstimmung im Plenum angenommen.22 In der Mai-Ausgabe der Cahiers wurde die Erklärung zusammen mit einem Bericht von Georges-Étiennes veröffentlicht.23 Er präsentierte das Dokument explizit als ein gemeinschaftliches Projekt. Ferner erläuterte er, man habe die Wahl zwischen drei Möglichkeiten gehabt. Eine Möglichkeit sei es gewesen, den Text von 1789 gänzlich zu erneuern, eine weitere, ihn zu verändern und damit seinen historischen Entstehungskontext zu missachten, indem man ihn aus der Perspektive einer weiter fortgeschrittenen Gesellschaft modifiziere. Aus Respekt gegenüber den historischen Texten habe man sich daher für eine dritte Möglichkeit entschieden und den Text um einen Anhang ergänzt.24 Aufgabe der Liga sei es, sich nicht nur für die Umsetzung der 1789, 1793 und 1848 formulierten Prinzipien einzusetzen, sondern zu einer Weiterentwicklung und Ergänzung der Deklarationen beizutragen.25 Auf dem nachfolgenden Kongress der französischen Liga im Juli 1936 in Dijon wurde der Text schließlich als ein Projekt des Zentralkomitees präsentiert und mit nur leichten, überwiegend strukturellen Veränderungen im Namen der Liga verabschiedet.

Inhalt

In den vorherigen Deklarationen hatte es noch allgemeiner geheißen: „Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren“ (1789) und „alle Menschen sind von der Natur und vor dem Gesetz gleich“ (1793). Das von der Liga verabschiedete Dokument hingegen enthält eine umfassendere und klarer definierte Rechtsauffassung. Der Text proklamiert die individuellen Rechte „des menschlichen Wesens, ohne Unterscheidung von Geschlecht, Rasse, Nation, Religion oder Weltanschauung“ (Artikel 1). Im ersten Artikel wird zudem der universalistische Grundgedanke der darin vertretenen Menschenrechtsauffassung deutlich, welcher sich nicht mehr rein auf nationale Gegebenheiten bezieht. Der Artikel fordert, der Schutz der Menschenrechte müsse international und universell organisiert werden und kein Staat dürfe den in seinem Gebiet lebenden Menschen diese Rechte verweigern.

Auch der sozialdemokratische Einfluss innerhalb der Liga ist in dem Text erkennbar. So heißt es im Vorwort, hätten die Prinzipien der vorherigen Deklarationen die Grundlage für die politische Demokratie gebildet, so sei es aufgrund der sozialen Entwicklung der Gesellschaft und der neu entstandenen Probleme nötig, dass die bisherigen Prinzipien der Demokratie – unter Ausschluss aller Privilegien – die Grundlage für eine „democratie économique“26 bildeten.27 Deutlich wird dies ebenfalls in Artikel 6, der das Recht auf Eigentum formuliert, jedoch nur insofern es nicht den gemeinschaftlichen Interessen im Weg stehe oder die Unabhängigkeit der Bürger oder des Staates einschränke (bei Kartellbildung, Banken- oder Firmenkooperationen).

Georges-Étiennes stellte in seinem Bericht in den Cahiers die einzelnen Prinzipien vor, welche der Redaktion des Dokuments als Grundlage gedient hätten. Nach dem Prinzip der Universalität der Menschenrechte führt er als zweites Prinzip, das Recht auf Leben, an, welches an erster Stelle der neuen Rechte stehe, die aus dem Wandel des sozialen Lebens hervorgegangen seien.28 Die Rechte auf Grundlage des dritten Prinzips beträfen alle Rechte, die sich aus dem Recht auf Leben ergäben, die Rechte des Individuums als Mitglied der Familie (besondere Rechte von Müttern, Kindern, Alten und Kranken) sowie das Recht des Einzelnen auf die zum Leben notwendigen Mittel (das Recht auf eine angemessen bezahlte Arbeit).29 Diese in dem Dokument formulierten Sozialrechte finden sich in Artikel 2 bis 5. 

Neben der Forderung nach einer Universalisierung individueller Menschenrechte zeigt sich in dem Dokument das Bestreben, in einem zunehmend urbanisierten und industrialisierten Frankreich über die Menschenrechte neu nachzudenken. Ein Alleinstellungsmerkmal der Liga? Nicht ganz. Schon die Februarrevolution von 1848 in Frankreich kann als entscheidender Moment in der Geschichte der Menschenrechte gelten. Bereits hier entstand das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der klassisch liberalen Auffassung der Menschenrechte – der ausschließlichen Verteidigung bürgerlicher und politischer Rechte – und ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, gleichzeitig wirtschaftliche und soziale Rechte anzuerkennen.30 Die ersten Verfassungen, die diese Veränderung aufnahmen und versuchten, die liberale Tradition mit einer sozialistischen Note zu versehen, entstanden nach dem Ersten Weltkrieg, unter anderem jene der Weimarer Republik.31 Wenn es auch in der Mehrheit dieser Staaten zu keiner allumfassenden Implementierung der Rechte kam, so bildeten diese Entwicklungen die Vorgeschichte für die Verfassungsentwicklungen und die Konsolidierung des Wohlfahrtsstaats nach dem Zweiten Weltkrieg.32 Das Dokument der Liga entstand folglich innerhalb eines Kontextes, der geprägt war von Reflexionen über eine zusätzliche soziale Verantwortung des Staates gegenüber dem Individuum und der Gesellschaft.

Im Juni 1936 kam es in Frankreich zwischen der Regierung Blum und den Gewerkschaften zur Unterzeichnung des Matignon-Abkommens. Im direkten Anschluss legte Léon Blum dem Parlament fünf Sozialgesetze vor. Im Hinblick auf das Dokument der Liga ist hierbei das Gesetz zur Einführung der 40-Stunden-Woche und zur Gewährung eines jährlichen, zweiwöchigen und bezahlten Urlaubs relevant. In Artikel 4 fordert das Dokument das Recht auf eine angemessen bezahlte Arbeit, die gleichzeitig genügend Freizeit lasse. Die einzelnen Abschnitte lassen sich anhand vorliegender Quellen zwar nicht eindeutig den einzelnen Redakteuren der Liga-Kommission zuordnen, jedoch scheint für letztgenannte Artikel ein möglicher Beitrag René Georges-Étiennes – von 1936 bis 1937 Staatssekretär im Außenministerium der Regierung Blum und somit eng am zeitgenössischen politischen Regierungsgeschehen beteiligt – nicht ganz abwegig.

Und wie steht es um das Einwirken René Cassins auf das Dokument? In Artikel 3 heißt es, das Recht auf Leben beinhalte auch das Recht der Mutter auf den Zugang zu den Mitteln, die sie für die Erfüllung ihrer Funktion benötige. Des Weiteren nennt der Artikel das Recht der Frau auf die vollständige Beseitigung der „Ausnutzung der Frau durch den Mann“. Bereits in den zwanziger Jahren hatte sich René Cassin dafür eingesetzt, die politische und rechtliche Diskriminierung von Frauen zu beseitigen.33 Im ersten Artikel der Erklärung lässt sich eine Forderung nach Geschlechtergleichheit erkennen, da explizit die Ausweitung der Menschenrechte auf alle Menschen ohne Unterscheidung nach Geschlecht gefordert wird.

Die Liga also eine Kämpferin für Geschlechtergleichheit und die Frauenrechte? Tatsächlich betrachtete die Organisation die Frauenrechte zu diesem Zeitpunkt eher aus einem sozialen und wohlfahrtsstaatlichen denn politischen Blickwinkel. Ähnlich wie noch in den Zivilkodifikationen des 19. Jahrhunderts lag diesem weniger die Vorstellung der Frau als autonomes Individuum und Rechtssubjekt zu Grunde, sondern der Rechtstatus von Frauen wurde in ihrer Funktion als Mutter in Abhängigkeit von der Familie definiert. In der Auffassung, dass die Familie das primäre Umfeld des Individuums bilde, wurde somit eine Unterstützung des Mutterschutzes zum besonderen Element der Gleichberechtigung von Frauen.34

Hier spiegelt sich ein Konflikt, der die internationale Frauenbewegung der Zwischenkriegszeit prägte. Auf der Ebene des Völkerbundes kollidierten Gleichheitsforderungen mit den Bedürfnissen und Ansprüchen von Müttern und provozierten eine wachsende Polarisierung innerhalb der Bewegung.35 In dem Dokument der Liga wird folglich im dritten Artikel, trotz der zuvor geforderten Geschlechtergleichheit, die Frau in ihrer Funktion als Mutter behandelt. Zwar bildete sich innerhalb der Organisation Ende der zwanziger Jahre eine „feministische Kommission“, welche sich um die Frage des Wahlrechts für Frauen kümmern sollte. Dennoch lassen sich bei einzelnen einflussreichen Mitgliedern während der Zwischenkriegszeit damals gängige Argumente der republikanischen Linken finden, wonach die weibliche Natur gegenüber der Politik ein gewisses Desinteresse zeige. Obwohl Viktor Basch als einen Grund für die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben deren verzögerte Ausbildung und damit einen Denkfehler in der Position der republikanischen Linken erkannte, postulierte er als Bedingung für den Erhalt des Wahlrechts zunächst ein erziehungsorientiertes „Fortschreiten in Etappen“. Er plädierte für die Bildung der Frauen hin zur „citoyenneté“ und somit zu eigenständigen, politischen und vernunftbegabten Menschen.36

Ein ähnlicher Widerspruch lässt sich in dem zu Beginn des Dokuments formulierten Gleichheitsversprechen aller menschlichen „Rassen“ in Kontrast zum später folgenden Artikel 10 finden. Dieser bezieht sich auf das französische Kolonialreich. Hier heißt es, die Menschenrechte verurteilten die von Gewalt, Verachtung sowie politischer und wirtschaftlicher Unterdrückung begleitete Kolonisation. Sie erlaubten lediglich eine brüderliche Zusammenarbeit, in vollem Respekt gegenüber der Würde des Einzelnen und aller Zivilisationen mit dem Ziel des gemeinsamen Wohls der Menschheit. Wie freiwillig und gleichberechtigt konnte jedoch eine solch „brüderliche“ Zusammenarbeit sein? Die Liga kritisierte von Beginn des Jahrhunderts an die Willkür und Gewalt, der die indigenen Völker der Kolonien ausgesetzt waren und begann sich ab 1904 vermehrt mit der Kolonialfrage zu beschäftigen. Dieses Thema erfuhr vor allem vor dem Hintergrund der Debatte über die sogenannten Kongo-Gräuel 1905 Aufmerksamkeit, sie sich zu Beginn des Jahrhunderts infolge von Berichten über brutale Hinrichtungsmethoden französischer Kolonialbeamter im Kongo entsponnen hatte. Die LDH forderte in der Folge eine „aufgeklärte“ Kolonialverwaltung, ihr Präsident Pressensé plädierte für die Schaffung des Amtes eines Verwaltungsbeamten zum Schutz der autochthonen Bevölkerung.37 Hinzu kam in der Liga – geprägt durch die Ideen Jean Jaurès' – eine Verurteilung der großen Kolonialgesellschaften und der wirtschaftlichen Ausbeutung der indigenen Bevölkerung.38

Diese Forderungen vertrat die Liga jedoch, ohne das Kolonialsystem an sich und damit die Vormundschaft, die das Mutterland gegenüber den „Kolonialvölkern“ einforderte, in Frage zu stellen. Auf dem Kongress von 1913 forderten die Mitglieder allerdings erstmalig nicht nur ein Ende der Willkür französischer Kolonialbeamter, sondern es wurde auch über den rechtlichen Status der indigenen Bevölkerung und deren politische Rechte diskutiert.39 Abgesehen jedoch von der streng antikolonialistischen Haltung eines Félicien Challaye, der zu Beginn des Jahrhunderts in den Kongo gereist war, und einigen vereinzelten Stimmen, vertrat die Mehrheit der Ligisten zur Zeit der Entstehung der Deklaration ein progressives, links-republikanisches Ideal. Diese Mitglieder hielten an der Idee einer „Kolonisation des Fortschritts“ fest, der zufolge Frankreich seit 1789 die Aufgabe einer „mission civilisatrice“ zukomme. Den unter französischem Schutz stehenden Individuen und Völkern gelte es die Errungenschaften der Forschung, Frieden und Demokratie nahezubringen.40 Zwar forderte man juristische und wirtschaftliche Veränderungen hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit in den Kolonien in Form einer sogenannten „colonisation démocratique“ – allerdings ohne die Richtigkeit einer zivilisatorischen Mission Frankreichs in Frage zu stellen oder die nationalistischen Tendenzen dieser Argumentationsweise zu erkennen.41 Möglichkeiten, die Kolonialgebiete in die Unabhängigkeit und somit die autochthone Bevölkerung aus der französischen Vormundschaft zu entlassen, wurden nicht diskutiert. Die Liga bewegte sich auch hier in großer Nähe zur Position der französischen sozialistischen Partei, wonach nicht jede Art der Kolonialpolitik schlecht sei, sondern ihre sozialistische Variante durchaus ein zivilisatorisches Werk darstellen könne.42

Die Liga verfolgte in ihren Aktivitäten grundsätzlich jedoch eine universalistische, rein nationale Interessen überschreitende Menschenrechtsethik. Die übrigen Artikel des Dokuments, beginnend bei Artikel 11, widmen sich – orientiert am Internationalismus der Zwischenkriegszeit – dem Thema Frieden. Die Verfasser fordern eine Fortsetzung der Verrechtlichung der internationalen Beziehungen und eine Demokratisierung der zwischenstaatlichen Beziehungen. In Kreisen der überwiegend dem akademischen Bürgertum zugehörigen Internationalisten, zu denen neben den bereits genannten wie Cassin und Basch auch Ferdinand Buisson und Emile Borel gehörten, setzte man sich etwa seit dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts für Kooperationen zwischen Staaten ein, meist mit dem Ziel, hierdurch nationale Antagonismen zu entschärfen.43 Zudem zeigen sich in diesen Artikeln Parallelen zum Gedankengut eines bürgerlichen Pazifismus, der ebenfalls ab dem Ende des 19. Jahrhunderts entstand. Dessen Kerngedanke war es, den internationalen Frieden durch die Sicherung des internationalen Rechts zu erhalten. Auf dieser Grundlage sollten ein kollektives Sicherheitssystem wie der Völkerbund und Schiedsgerichte friedliche Konfliktlösungen ermöglichen. 

Wirkungsgeschichte

Für die Wirkungsgeschichte des Dokuments sind insbesondere der darin formulierte universalistische Charakter sowie die darin enthaltenen Wirtschafts- und Sozialrechte von Bedeutung. Zum einen bringt der Text verschiedene zeitgenössisch geführte Menschenrechts-Diskurse zusammen. Zum anderen lässt er sich als Wegmarke der Entwicklung eines zunehmend internationalisierten und weiter ausgeformten Menschenrechtsverständnisses im 20. Jahrhundert deuten. Langfristige Entwicklungslinien werden deutlich, wenn man beispielsweise auf die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf die 1966 verabschiedeten Sozial- und Zivilpakte sowie auf die zunehmende Institutionalisierung der internationalen Strafgerichtsbarkeit blickt.

Über einzelne Akteure lässt sich die Wirkungsgeschichte des Dokuments auf nationaler sowie internationaler Ebene noch konkreter beleuchten. 1947 reiste René Cassin für die erste Sitzung der Menschenrechtskommission zur Ausarbeitung einer Menschenrechtserklärung nach New York. Wenn auch der direkte Einfluss des Dokuments der Liga auf die Arbeit René Cassins nicht im Detail bemessen werden kann – zum Beispiel, ob dieser in den Sitzungen der Kommission das Dokument zitierte oder zu Rate zog – so sieht Gilles Manceron in Cassins Engagement in der Liga und seiner Beteiligung an der Ausarbeitung des Dokuments von 1936 einen Grund für sein Mitwirken an der AEMR.44 Entscheidende Parallelen beider Dokumente finden sich in den Passagen über die Sozialrechte, die Universalität der Rechte und das Recht auf Leben .45

In René Cassins Haltung zum Kolonialismus während seiner Zeit in der UN-Menschenrechtskommission spiegelte sich zuweilen die bereits thematisierte, zeitgenössische Position der Liga zum französischen Kolonialsystem wider, wie sie auch im Dokument von 1936 zum Ausdruck kommt. Er verstand die Menschenrechte als aus einer französischen politischen Tradition hervorgegangen und betonte deren Verwurzelung in der „wahren“ französischen Kultur, Sprache, Literatur und Gesetzgebung. Darüber hinaus sah er die Integrität des französischen Kolonialreichs als entscheidend für das universelle Schicksal der Rechte an und hielt die Union française für ein praktikables politisches System zur Umsetzung allgemeiner individueller Menschenrechte. Folglich sah er keine Notwendigkeit für eine Dekolonisation im Interesse nationaler Selbstbestimmung. In den Verhandlungen nach der Verabschiedung der AEMR, als die bindenden Konventionen entworfen und die Debatten über Menschenrechte zunehmend im Zusammenhang mit Fragen der Dekolonisation geführt wurden, verband er die universelle Umsetzung der Menschenrechte zwar nicht immer mit dem Erhalt des französischen Kolonialreiches, erhob jedoch Einwände gegen die Auffassung, die Selbstbestimmung von Völkern sei ein Menschenrecht. Hierbei spielten eine generelle Bevorzugung individueller Rechte gegenüber Gruppenrechten, seine eigene jüdische Herkunft und die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs eine Rolle. Er fürchtete, dass die Entstehung ethnischer oder religiöser Nationalstaaten im Zuge der Dekolonisierung Minderheiten gefährden könnte. Seine Positionen sind für die Zeit nach der Verabschiedung der AEMR jedoch nur noch schwer zu rekonstruieren, da er sich durch seine Vorgesetzten im französischen Außenministerium zu kulturrelativistischen Argumentationen gedrängt sah.46 Die Frage nach dem Wirken Cassins in den Verhandlungen zum UN-Zivilpakt in Bezug auf das Recht auf Selbstbestimmung muss daher verkompliziert werden. Das Dokument der Liga scheint jedoch schwerlich zu einer möglichen Auffassungsänderung Cassins beigetragen zu haben. 

Eine kritische Reflexion über die eigene Haltung zum französischen Kolonialreich oder gar ein Umdenken kam während der Redaktion des Dokuments von 1936 unter den Mitgliedern der Liga ebenfalls nicht in Gang. Die Position der Organisation veränderte sich erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, mit dem Unabhängigkeitskrieg in Algerien ab 1954. Noch zu Beginn des Krieges kritisierte die Organisation zwar den Kriegszustand und sprach sich für eine Waffenruhe aus, vertrat allerdings weiterhin die Auffassung, dass es sich bei Algerien um ein französisches Département handele. Diese Grundhaltung wurde erst 1956 revidiert, als die Liga der algerischen Bevölkerung in der Mehrheit das Recht auf Unabhängigkeit zusprach und sich damit sogar von der französischen Regierung unter dem sozialistischen Ministerpräsidenten und Ligisten Guy Mollet (SFIO) distanzierte. In diesen Jahren versammelte sich im Zentralkomitee der Organisation eine Minderheit von Sozialisten, die im Verbund mit Mitgliedern des Parti Radical und Anhängern von Pierre Mendès-France sowie einigen Marxisten standen und die das Selbstbestimmungsrecht der Völker befürworteten. Hierbei inszenierte sich die Liga als Verteidigerin der Republik und deren Prinzipen und Moralvorstellungen, welche im Gegensatz zur französischen Politik in Algerien stünden und deren Auswirkungen sie als den Prozess des Untergangs der Republik bezeichnete.

Ab 1957 nahm die Liga offiziell an den Protesten Maurice Audins teil. Diese Positionsänderung der Organisation stand im Kontext der Formierung der „Neuen Linken“ in Frankreich, in deren Lager sich die Mitglieder zunehmend wiederfanden. Anders als andere linke oder extrem linke Gruppen wurde die Liga jedoch nicht zu einer Verfechterin des Front de Libération Nationale (FLN), dessen Gewaltausschreitungen sie in ihren Publikationen fortlaufend kritisierte.47 All diese Entwicklungen standen darüber hinaus im Zusammenhang mit einem Generationenwechsel innerhalb der Organisation, dessen Auswirkungen sich durch die Neubesetzungen leitender Ämter bemerkbar machten.

Stieß das Dokument von 1936 somit kein Umdenken in der Kolonialfrage in der Liga in Gang, so lässt sich dessen Wirkungsgeschichte innerhalb des nationalen Rahmens anhand einzelner Akteure jedoch an anderer Stelle weiterverfolgen. Dies betrifft den Entstehungsprozess der französischen Verfassung und deren Präambel für die IV. Republik von 1946. Nach Kriegsende und dem Ende des Vichy-Regimes trat am 8. März 1946 eine verfassungsgebende Versammlung zusammen, die eine neue Deklaration der Menschenrechte ausarbeiten sollte.48 Guy Mollet übernahm die Präsidentschaft der zuständigen Kommission. Die Kommission habe sich – so formulierte er es – „zu großen Teilen am von der Liga für Menschenrechte ausgearbeiteten Text von 1936 orientiert. Sie hat mit dem Text vor ihren Augen gearbeitet.“49 Wenngleich diese Bemerkung nicht ganz frei vom Versuch der Idealisierung sowohl der eigenen Arbeit, als auch der Mitgliedschaft zur Organisation sein mag, so weisen die beiden Dokumente – die Präambel der Verfassung von 1946 und das Dokument der Liga von 1936 – doch einige inhaltliche Parallelen auf. Insbesondere betrifft dies die in dem Text von 1946 enthaltenen Wirtschafts- und Sozialrechte. Artikel 3 verkündet ferner die Gleichstellung der Frau gegenüber allen in der Präambel formulierten Rechten. Und: Auch in der Präambel von 1946 ist in Artikel 15 und 18 der Widerspruch zwischen dem Gleichheitsversprechen und einer Souveränitätsbehauptung des Mutterlandes zu finden.50

Obschon die Aufnahme der Sozialrechte in das Dokument von 1946 bemerkenswert bleibt und ein Zusammenhang zwischen dem Text der Liga und der Präambel von 1946 über einzelne Akteure nicht abwegig scheint, war die Aufnahme von Sozialrechten nach dem Zweiten Weltkrieg Teil eines europaweiten und kontextuell zu erklärenden Phänomens. Der Konsens der Kriegszeit beruhte auf dem Glauben, dass die Demokratie, wenn Europa überleben wolle, neu interpretiert werden müsse. Teil dieser Auffassung war, dass es der alte Liberalismus mit seiner Konzentration auf politische und persönliche Freiheitsrechte nicht geschafft habe, die Loyalität der Massen zu gewinnen.51 Dieser reformistisch gesinnte Konsens wurde von Sozialisten, aber auch fortschrittlichen Liberalen und gemäßigten Konservativen getragen, die bestrebt waren, den sozialen und ökonomischen Verantwortungsbereich des modernen Staates zu vergrößern. Dies bedeutete in Frankreich, dass entscheidende Fehler der Volksfront-Regierung künftig vermieden, ihr Reformwerk der Sozialgesetzgebung jedoch fortgesetzt und erweitert werden sollte.52

Am Beispiel der Liga zeigt sich, wie sehr das internationale Engagement ziviler Menschenrechtsorganisationen im 20. Jahrhundert durch Entwicklungen auf der nationalen Ebene geprägt war. Künftig wird es Aufgabe der Forschung sein, dieses Spannungsfeld noch genauer zu untersuchen. Besonders gilt dies in Hinblick auf die vielfach betonte Häufung der Bezugnahmen auf den Menschenrechtsbegriff im Kontext internationaler Debatten der siebziger Jahre. Zivile Organisationen, wie die französische Menschenrechtsliga, bieten zudem die Möglichkeit, die Entwicklung des Menschenrechtsverständnisses ab dem späten 19. und während der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts noch genauer zu beleuchten. 

Kommentierte Literatur

Schmale, Wolfgang/Treiblmayr, Christopher (Hg.): Human Rights Leagues in Europe (1898-2016). Stuttgart 2017.

In dem Sammelband stellen die beiden Herausgeber erstmalig Studien zu den verschiedenen, ab Ende des 19. Jahrhunderts in Europa tätigen, nationalen Menschenrechtsligen zusammen. Die Beiträge stehen unter der übergeordneten Frage nach der Entwicklung einer internationalen Zivilgesellschaft während der Zwischenkriegszeit und der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Band bietet einen Überblick über verfügbares Quellenmaterial und formuliert Anregungen für künftige Forschungen. 

Naquet, Emmanuel: Pour l’humanité. La Ligue des droits de l’homme. De l’affaire Dreyfus à la défaite de 1940. Rennes 2014.

Die bisher ausführlichste historische Studie über die französische Liga für Menschenrechte hat Emmanuel Naquet vorgelegt. Er untersucht den Zeitraum ab Gründung der Organisation von 1898 bis 1940. Sein Fokus liegt insbesondere auf der Gründung der Organisation, auf ihrer politischen Bedeutung während der Zwischenkriegszeitden sowie auf den von den Mitgliedern vertretenen politisch-ethischen Überzeugungen. Naquet argumentiert, dass die Liga mit Beginn der dreißiger Jahre zunehmend das Gleichgewicht verloren habe zwischen bürgerlichem Engagement jenseits der Parteienwelt und dem Wunsch, unter einer gemeinsamen Ethik alle Strömungen der politischen Linken zu versammeln. Dies habe zu ähnlichen Auseinandersetzungen wie im zeitgenössischen linken politischen Spektrum geführt. Die langjährigen Auseinandersetzungen stellen für Naquet einen Grund für den Bedeutungsverlust der Organisation dar. 

Weitere Literatur

Beilecke, François/Bock, Hans Manfred: Demokratie, Menschenrechte, Völkerverständigung – Die Ligue des Droits de l’Homme und die deutsch-französischen Beziehungen von der Jahrhundertwende bis zum Zweiten Weltkrieg, in: Lendemains 23/89 (1998), S. 7-102.

Bloch, Charles: Die Dritte Französische Republik. Entwicklung und Kampf einer parlamentarischen Demokratie 1870-1940. Stuttgart 1973.

Charlot, Monica/Charlot, Jean: Un rassemblement d’intellectuels. La Ligue des droits de l’homme, in: Revue française de science politique 9 (1959), S. 995-1028.

Eckel, Jan: Die Ambivalenz des Guten. Menschenrechte in der internationalen Politik seit den 1940ern. Göttingen 2015 (2. Aufl.).

Irvine, William D.: War Peace and Human Rights. The Dilemma of the Ligue des droits de l’homme, in: Wolfgang Schmale, Christopher Treiblmayr (Hg.): Human Rights Leagues in Europe (1898-2016). Stuttgart 2017, S. 35-45.

Kalter, Christoph: Die Entdeckung der Dritten Welt. Dekolonisierung und neue radikale Linke in Frankreich. Frankfurt am Main 2011.

Manceron, Gilles: Marianne et les colonies. Une introduction à l’histoire coloniale de la France. Paris 2005.

Ders.: The French Ligue des Droits de l’Homme’s Interest in International Issues from 1898 to the 1980s. Founding and Supporting the Féderation internationale des droits de l’homme, in: Wolfgang Schmale, Christopher Treiblmayr (Hg.): Human Rights Leagues in Europe (1898-2016). Stuttgart 2017, S. 45-79.

Mazower, Mark: Der dunkle Kontinent. Europa im 20. Jahrhundert. Berlin 2000.

Morin, Gilles: La Ligue des Droits de l’Homme face à la IVe République, in: L’Office universitaire de recherche socialiste 183 (1988), S. 25-34.

Naquet, Emmanuel: La Ligue des droits de l’homme et l’école de la République dans la première moitié du XXe siècle, in: Histoire@Politique 09-12 (2009), S. 1-18.

Ders.: La ligue des Droits de l’homme. Une politique du droit et de la justice dans le premier vingtième siècle, in: Jean Jaurès. Cahiers trimestriels 141 (1996), S. 29-41.

Ders.: Pour l’humanité. La Ligue des droits de l’homme. De l’affaire Dreyfus à la défaite de 1940. Rennes 2014.

Sluga, Glenda: René Cassin. Les droits de l’homme und die Geschichte der Menschenrechte, 1945–1966, in: Stefan-Ludwig Hoffmann (Hg.): Moralpolitik. Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert. Göttingen 2010, S. 92-115.

Zitation

Lia Börsch: Die Menschenrechtserklärung der französischen Liga für Menschenrechte (1936), in: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte, herausgegeben vom Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2019, URL: www.geschichte-menschenrechte.de/menschenrechtserklaerung-der-franzoesischen-liga/.

  1. Durchgesetzt hat sich bis heute mehrheitlich die kürzere Bezeichnung der Organisation „Ligue des Droits de l’Homme“.
  2. Beilecke/Bock: Demokratie, S. 7.
  3. Naquet: Humanité, S. 603.
  4. Beilecke: Ligue des Droits de l’Homme, S. 7.
  5. Charlot/Charlot: Un rassemblement d’intellectuels, S. 1005.
  6. Eckel: Ambivalenz, S. 217.
  7. Manceron: French Ligue, S. 45.
  8. Ebd., S. 60.
  9. Naquet: La ligue des Droits de l’homme, S. 40.
  10. Bloch: Dritte Republik, S. 415.
  11. Naquet: Humanité, S. 552-557. 
  12. Blum selbst so wie Außenminister Yvon Delbos waren zuvor Mitglieder des Zentralkomitees gewesen; vgl. Irvine: War Peace, S. 37.
  13. Bloch: Dritte Republik, S. 482.
  14. Eckel: Ambivalenz, S. 66.
  15. Naquet: Humanité, S. 494; Bibliothèque internationale de documentation contemporaine (BDIC), Cahiers des Droits de l’Homme (CDH), 4P298, 20.11.1931, S. 685.
  16. BDIC, CDH, 4P298, 20.11.1931, S. 685. 
  17. Für diese Resolution war das Engagement des russischen und im Pariser Exil lebenden Juristen André Mandelstams (Mitglied der Russischen Liga) maßgeblich, dessen Anregungen auch in das spätere Dokument der Liga einfließen; vgl. Aust: Diplomat.
  18. Naquet: Humanité, S. 495.
  19. Manceron: French Ligue, S. 60.
  20. Naquet: Humanité, S. 496.
  21. Manceron: French Ligue, S. 60. René Georges-Étienne war von 1930 bis 1975 Anwalt am Pariser Gericht und leitete zwischen 1928 und 1932 als Generalsekretär die Ligue d’action universitaire républicaine socialiste. Vor dem Zweiten Weltkrieg trat er in mehreren Regierungskabinetten in Erscheinung, bei jenen des Präsidenten Joseph Paul-Boncour (ebenfalls LDH) und als Staatssekretär in der Regierung Blum von 1936-1937.
  22. Manceron: The French Ligue des Droits de l’Homme’s Interest in International Issues, S. 61; BDIC, CDH, 4P298, 20.03.1936, S. 189.
  23. BDIC, CDH, 4P298, 20.05.1936, S. 321-347.
  24. BDIC, CDH, 4P298, 20.03.1936, S. 323; BDIC, CDH, 4P298, 20.05.1936, S. 324.
  25. BDIC, CDH, 4P298, 20.05.1936, S. 323.
  26. Die Ursprünge dieses Begriffes und die Idee, dass sich die Souveränität des Volkes in der ökonomischen Ordnung ebenfalls widerspiegeln sollte, entstehen bereits im Kontext von 1848 und in Frankreich insbesondere unter dem Begriff der „démocratie industrielle“ im Werk von Pierre Joseph Proudhon, vgl. Rosanvallon: Démocratie inachevée, S. 359.
  27. BDIC, LDH, F/Delta/Res/0798/11, Le Congrès national de 1936, S. 418-412, Préambule.
  28. BDIC, CDH, 4P298, 20. Mai 1936, S. 325.
  29. BDIC, CDH, 4P298, 20. Mai 1936, S. 325.
  30. Lochak: Droits, S. 40.
  31. Weitere waren diejenigen der Tschechoslowakei, Jugoslawiens, Österreichs.
  32. Lochak: Droits, S. 40.
  33.  Sluga: René Cassin, S. 95.
  34. Ludi: Geschlechtergleichheit, S. 62; Sluga: René Cassin, S. 105.
  35. Ludi: Geschlechtergleichheit, S. 62.
  36. Naquet: Humanité, S. 455.
  37. Naquet: Humanité, S. 234.
  38. Naquet: La ligue des Droits de l’homme, S. 44.
  39. Naquet: Humanité, S. 237.
  40. Naquet: Humanité, S. 234.
  41. Naquet: La ligue des Droits de l’homme, S. 45.
  42. Kalter: Entdeckung, S. 102.
  43. Eckel: Ambivalenz, S. 61.
  44. Manceron: French Ligue, S. 67.
  45. Auch in Artikel 2 der AEMR heisst es: „Chacun peut se prévaloir de tous les droits et de toutes les libertés proclamés dans la présente Déclaration, sans distinction aucune, notamment de race, de couleur, de sexe, de langue, de religion, d’oppinion politique [...]“; Artikel 3 enthält das Recht auf Leben, Artikel 17 das Recht auf Eigentum und in Artikel 22 bis 25 sind verschiedene Sozialrechte formuliert.
  46. Sluga: René Cassin: S. 99-110.
  47. Morin: La Ligue des Droits de l’Homme, S. 31-33. 
  48. Charlot/Charlot: Un rassemblement d’intellectuels, S. 1017.
  49. Guy Mollet (Ligist), eigene Übersetzung, zit. nach Charlot/Charlot: Un rassemblement d’intellectuels, S. 1017.
  50. Loth: Geschichte Frankreichs, S. 159.
  51. Mazower: Kontinent, S. 270.
  52. Bloch: Dritte Republik, S. 484.