Am 2. Dezember 1949 stimmte die Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer. Ihr Ziel war die Unterbindung des internationalen Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution sowie die möglichst weitgehende Unterbindung sexueller Arbeit. Dies sollte durch eine Reihe von Maßnahmen erreicht werden: eine umfassende Kriminalisierung von Drittparteien im Bereich der Prostitution, die Abschaffung der sogenannten staatlichen Regulierung der Prostitution sowie die Einführung sozialer Präventionsmaßnahmen, die sich an Frauen und Prostituierte richteten. Obwohl es sich im engeren Sinne nicht um eine Menschenrechtskonvention handelte, wurde sie im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zum Gegenstand vielfältiger Aushandlungs- und Übersetzungsprozesse im Kontext des aufkommenden Menschenrechtsdiskurses. Ein Beispiel dafür ist die Erklärung über Prostitution und Menschenrechte, die anlässlich des Zweiten Hurenkongresses im Europäischen Parlament im Jahre 1986 vorgestellt wurde. Diese Erklärung zielte weniger auf strafrechtliche bzw. vorbeugende Maßnahmen gegen Prostitution ab, sondern auf die Anwendung menschenrechtlicher Prinzipien auf Prostituierte, woraus u. a. auch eine Kritik der 1949er Konvention entwickelt wurde. Das Hauptaugenmerk des Dokuments liegt darauf, Prostituierte als Prostituierte zu Trägern von Menschenrechten zu erklären.
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Convention for the SuppressionDie Entstehung der 1949 verabschiedeten Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer kann auf die zunehmend transnationalen Bemühungen der sogenannten abolitionistischen Bewegung gegen staatlich reglementierte Prostitution einerseits und auf die internationalen Verrechtlichungsprozesse im Kontext der Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels seit Ende des 19. Jahrhunderts zurückgeführt werden.[1] Vor allem im Selbstverständnis der im Verhandlungsprozess involvierten Akteure stellt die 1949er Konvention jene lange ersehnte abolitionistische Konvention dar, die dem grenzübergreifenden Frauen- und Mädchenhandel endlich den Boden entziehen sollte. Dass die Bekämpfung des Mädchenhandels vor allem durch die Abschaffung staatlich reglementierter Prostitution zu erreichen sei, war eines der Argumente, die u.a. der International Council of Women vorbrachte.[2] Diese Argumentation stützte auch eine 1927 durch den Völkerbund in Auftrag gegebene und veröffentlichte Studie, in der die Abschaffung regulierter Prostitution gefordert wurde.[3] Dadurch erhofften sich die Aktivisten den Rückgang der in ihren Augen künstlich erzeugten Nachfrage nach kommerzieller Sexualität, die – so das Argument – ohne staatlich lizensierte Bordelle, polizeilich registrierte Prostituierte und gynakölogischen Pflichtuntersuchungen der weiblichen Prostituierten gar nicht erst entstehen würde.
Die Verwendung des Begriffs der Abolition wird meist auf die Britin Josephine Butler zurückgeführt. Die Aneignung der Rhetorik der Abolition in den 1870er Jahren beruhte auf einen rassisierten Vergleich[4] zwischen der US-amerikanischen Variante der Sklaverei von Schwarzen und der nun als Sklaverei bezeichneten Situation weißer Frauen in staatlich lizensierten Bordellen in Europa.[5] Aus diesem Vergleich entstand der breit popularisierte Begriff der »weißen Sklaverei«, der um 1900 und über mehrere Jahrzehnte hinweg in der Öffentlichkeit für verschiedene Formen von Zwangsverhältnissen im Kontext der Prostitution, aber auch anderer unerwünschter Formen sexueller Interaktion stand.[6] Ausgeblendet blieben dabei Formen sexualisierter Gewalt in und außerhalb der Prostitution, die nicht-weiße Frauen betrafen – sei es nun in den USA der Jim-Crow-Ära oder in kolonialen Gebieten.[7] Die Debatten und politischen Ansätze waren geprägt durch rassistische Annahmen über die Hypersexualität schwarzer Frauen und ihrer angeblich »natürlichen« Neigung zur Prostitution einerseits und die Konstruktion weiblicher Unschuld weißer Frauen andererseits.[8]
Für Frauen wie Butler sollte der Begriff »weiße Sklaverei« auf die Rolle staatlicher Praktiken und Gesetze in der Herstellung sklaverei-ähnlicher Verhältnisse hinweisen, in die (weiße) Prostituierte gedrängt wurden. Butler verurteilte zwar auch Prostitution an sich als unmoralische sexuelle Handlung, ihr Aktivismus galt jedoch in erster Linie der Bekämpfung von Gesetzen, die Prostituierte wie Nicht-Prostituierte bzw. der Prostitution verdächtigte Frauen diskriminierenden Sonderregelungen aussetzten. Sie prangerte insbesondere die Registrierung von Frauen als Prostituierte an sowie die erzwungenen gynäkologischen Untersuchungen, die sie als »instrumentelle Vergewaltigung« bezeichnete.[9] Auch prangerte Butler die Folgen der Registrierung an, die eine Frau überhaupt erst zur Prostituierten machten. Die transnationale abolitionistische Bewegung, die sie in Gang brachte, kritisierte diese Regelungen als Verletzung der Menschenrechte von Frauen, da sie Frauen zu Sklavinnen machten, und forderte entsprechend ihre Abschaffung.
Damit verknüpft, aber anders gelagert, ist der transnationale Aktivismus gegen den sogenannten Mädchenhandel und die »weiße Sklaverei« auf internationaler Ebene. Der Schwerpunkt dieser Form des Aktivismus galt weniger den Rechtsverletzungen an Prostituierten, sondern den transnationalen Migrationsbewegungen junger Frauen, die man der Gefahr ausgesetzt sah, vor und auf ihrer Reise oder nach ihrer Ankunft Opfer von Menschenhändlern zu werden. Während der Schutz von Frauen vor erzwungener Prostitution das gemeinsame Ziel darstellte, folgten Narrative, Repräsentationen und Diskurse über den internationalen Mädchenhandel einem vereinfachten Muster. So war die Vorstellung von Mädchenhändlern in rassistische und oft antisemitische Täterkonstruktionen eingebettet, wonach sowohl Mädchenhändler als auch Kunden tendenziell als jüdisch oder als Fremde dargestellt wurden. Die Darstellung der potentiell betroffenen Frauen und Mädchen folgte einem dichotomen Schema, das sie in gut und schlecht einteilte und diese Zuschreibung an ihrer Sexualität festmachte. Das idealtypische Opfer war weiß, jung und bei der Abreise von zu Hause noch »jungfräulich«. Frauen, die hingegen einen weniger »unschuldigen« Lebensverlauf aufwiesen – denen zum Beispiel nichteheliche sexuelle Beziehungen bis hin zur Sexarbeit unterstellt oder nachgewiesen wurden –, wurden verurteilt, ihre Viktimisierung als unmöglich betrachtet. Diese Verurteilung wurde zunehmend durch die Kriminalisierung von Prostituierten, aber vor allem durch migrationspolitische Vorgaben institutionalisiert, mit denen die Einreise verdächtiger Frauen verhindert oder ihre Ausweisung erreicht werden konnte.[10]
Vier internationale Abkommen gegen den Mädchenhandel wurden zwischen 1904 und 1933 verabschiedet. Keines dieser Abkommen lieferte eine präzise Definition dessen, was als Frauenhandel gelten sollte, wobei sie sich alle mit mehr oder weniger erzwungenen Formen der transnationalen Mobilität von Frauen und Mädchen zum Zwecke der mehr oder weniger »freiwilligen« sexuellen Arbeit befassten.[11] Während die ersten beiden Abkommen noch den Begriff der »weißen Sklaverei« enthielten, wurde mit der Übernahme des Themenkomplexes durch den Völkerbund und im Kontext der Verabschiedung einer weiteren Konvention im Jahre 1921 das neutralere Konzept des Frauen- und Kinderhandels übernommen.[12] 1933 wurde eine weitere Konvention verabschiedet, die sich erstmalig mit erzwungener Prostitution und dem Handel mit erwachsenen Frauen befasste.[13] Die Konvention sah vor, dass die Zustimmung (consent) der betroffenen Frau für den Straftatbestand irrelevant sei. Unter Frauenhandel sei die transnationale Vermittlung und Verbringung von Frauen zu verstehen, »um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke« (gratify the passions of another).[14]
Noch bevor die Konvention von 1933 verabschiedet wurde, schlugen verschiedene Akteure ein weiteres Abkommen vor, das sogenannte Drittparteien, also Zuhälter, Mädchenhändler, aber auch Vermieter und andere Vermittler, mithilfe eines internationalen Strafrechts kriminalisieren sollte. Neben älteren Organisationen wie dem International Bureau for the Suppression of the Traffic in Women and Children und der Internationalen Abolitionistischen Föderation schalteten sich nun auch zwei neue Akteure ein: die Internationale Strafrechtsgesellschaft AIDP[15] und die Internationale Polizeikommission, später INTERPOL. Beide setzten sich für die Schaffung eines internationalen Strafrechts ein, wodurch wiederum ihre eigene internationale Rolle und Bedeutung gestärkt werden würde. 1937 wurde der Entwurf für eine Konvention zur Unterdrückung der »Ausbeutung der Prostitution anderer« verabschiedet, die jegliche Vermittlung von Prostituierten kriminalisierte. Die Konvention sollte 1940 unterzeichnet werden, was aufgrund des Krieges unterblieb.
Die Vereinten Nationen griffen 1947 den Entwurf von 1937 mit dem Ziel wieder auf, eine umfassende Konvention gegen Frauenhandel zu verabschieden. Diese solle die bis dahin verabschiedeten Abkommen in einer neuen Konvention vereinigen und nicht nur die polizeilichen Aspekte berücksichtigen, sondern auch der in der Nachkriegszeit verbreiteten Auffassung von Prostitution als sozialem Problem Rechnung tragen. Rechteverletzungen der betroffenen Frauen durch Staaten, rechtliche Rahmenbedingungen oder Zwang im Kontext von Frauenhandel gerieten in den Hintergrund.
Bis zur Verabschiedung der endgültigen Fassung der 1949er Konvention wurden zwei Entwürfe vorgestellt, von denen der erste im Jahre 1947 fertiggestellte Entwurf gezielt als Konvention zur »Unterdrückung der Prostitution« aufgefasst wurde. Er sah eine Reihe von Maßnahmen vor, die Prostituierte selbst kriminalisierten oder sie Zwangsmaßnahmen zur Umerziehung und Rehabilitierung aussetzten.[16] Sogar der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) hatte im August 1948 eine Resolution verabschiedet, welche die Bekämpfung des »Übels der Prostitution« sowie die globale Schaffung fürsorgerischer Maßnahmen forderte. Sie sollte sich an Kinder und Jugendliche richten, »die drohen Prostituierte zu werden oder schon Prostituierte geworden sind«.[17] Während der Verhandlungen der 1949er Konvention wurde von verschiedenen Seiten gefordert, Prostitution durch Verbote sowie erzwungene Fürsorgemaßnahmen für Prostituierte oder potentielle Prostituierte zu verhindern. Abolitionistische Organisationen, die jegliche Form der direkten oder indirekten Pönalisierung von Prostituierten sowie auch Zwangsmaßnahmen oder die Identifizierung von Prostituierten durch bürokratische Verfahren ablehnten, verhinderten dies. Es blieb eine Konvention, die Drittparteien kriminalisierte, staatliche Regulierung verbot und niedrigschwellige Rehabilitationsmaßnahmen für Prostituierte vorsah. Doch auch die Endfassung des Textes lässt an vielen Stellen Raum für Interpretation, insbesondere mit Blick auf den rechtlichen und sozialen Status von Prostituierten und der damit verknüpften Frage, ob das Ziel der Abschaffung der Prostitution Formen der direkten oder indirekten Kriminalisierung von Prostituierten rechtfertige.
Drei Hauptinhaltspunkte prägen die 1949er Konvention: Die umfassende Kriminalisierung von Drittparteien im Kontext sexueller Arbeit; das abolitionistische Prinzip und die Prävention von Prostitution.
Die umfassende Kriminalisierung von Drittparteien im Kontext sexueller Arbeit wird in den ersten beiden Paragraphen definiert und zielt auf die Kriminalisierung aller Handlungen ab, die, unabhängig von Zwang und Gewalt, in der Vermittlung bzw. Organisation der »Prostitution anderer« verwickelt sind.[18] Basierend auf der im Völkerbund gängigen Vorstellung, dass die Verhinderung der Aktivität von Drittparteien (Zuhälter, Kupplerinnen, Menschenhändler) letztendlich die Prostitution von Frauen abschaffen würde, zielt die Konvention auf die Schaffung eines internationalen Strafrechts ab, das jegliche Vermittlung von Sexarbeit – also die komplette personelle und physische Infrastruktur – kriminalisiert. Auch der Betrieb von Bordellen, zu dem das einfache Vermieten von Räumlichkeiten für die Ausübung sexueller Arbeit gerechnet wurde, sollte weitestgehend unterbunden werden. Dieser Vorstellung liegt die paternalistische Annahme zu Grunde, dass keine Frau aus eigenen Erwägungen heraus die Entscheidung treffen könne, ihren Lebensunterhalt mehr oder weniger dauerhaft, mehr oder weniger häufig mit Sexarbeit zu verdienen. Prostituierte werden in dieser Konstruktion lediglich als passive Objekte aufgefasst, die von teilweise sehr klischeehaft konstruierten Dritten wie Marionetten manövriert werden. Die Vorstellung, dass Prostituierte eigene Vorstellungen darüber haben, wie ihr Leben auszusehen hat, und dass beispielsweise ihr Migrationswunsch genuin und die Ausübung der sexuellen Arbeit gemessen an den jeweiligen sozioökonomischen Umständen wohlüberlegt sein konnte, war undenkbar.
In Artikel 6 verkörperte die Konvention das sogenannte abolitionistische Prinzip, wonach die staatliche Reglementierung der Prostitution weltweit und mittels dieses Abkommens abgeschafft werden sollte. Auch damit war die Hoffnung verknüpft, durch die Abschaffung staatlicher Lizenzierungs- und Überwachungssysteme den Markt auszutrocknen, die Nachfrage nach Sexarbeit zu reduzieren und letztendlich auch der sexuellen Arbeit allgemein ein Ende zu bereiten.
In menschenrechtlicher Hinsicht verkörperte das abolitionistische Prinzip jedoch mehr als nur die Hoffnung auf eine Welt ohne staatlich gebilligte, sexuelle Arbeit. Tatsächlich hatten Abolitionistinnen eine Reihe von Maßnahmen in Staaten mit reglementierter Prostitution für massive Rechtsverletzungen an Prostituierten und Frauen verantwortlich gemacht. Zwangsuntersuchungen von Prostituierten und Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden, galten und gelten bis heute als Menschenrechteverletzungen. Vor allem NGOs wie die Internationale Abolitionistische Föderation und die International Alliance of Women sahen in der Registrierung und Ausstellung von Gesundheitskarten oder Dokumenten, die eine Person als Prostituierte auswiesen, einen Freibrief für Inhaftierung und Bestrafung. Im Kontext der Verhandlungen der 1949er Konvention lehnten sie vehement jegliche Form der Erfassung und Identifizierung von Prostituierten als Prostituierte ab. Dadurch würden Frauen in zwei Klassen unterteilt und polizeilicher Willkür und Diskriminierung ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 1949er Konvention war vielen Frauenorganisationen klar, dass die Zuschreibung Prostituierte die Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in sich trug. Obwohl Mitgliedsstaaten wie beispielsweise Frankreich versuchten, die Registrierung beizubehalten, stand die Forderung nach der Aufhebung jeder »Sonderbehandlung von Prostituierten« in Artikel 6 der Konvention festgeschrieben.[19]
Zuletzt verschrieb sich die Konvention in Artikel 16 der Prävention von Prostitution. In weit größerem Maße als Menschenrechte prägten die Vorstellungen von social defence den Ansatz der Vereinten Nationen zum Umgang mit Prostitution. Die Prävention von Prostitution sollte dabei dem Schutz der Gesellschaft vor der Prostitution und den Prostituierten dienen. Vor allem die ersten zwei Entwürfe der Konvention sahen umfassende Maßnahmen zur sexuellen und moralischen Erziehung von gefährdeten Frauen vor, darunter auch Zwangsmaßnahmen. Aufgrund des Widerstandes gegen die Inklusion dieses Paragraphen in die Konvention durch die schon genannten Frauenorganisationen, wurden die Vorgaben wesentlich entschlackt und von Hinweisen auf die Vorstellung bereinigt, dass Prostituierte eher Täterinnen und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft seien.
Von Bedeutung für die Rezeption ist nicht zuletzt die in der Präambel formulierte Auffassung, wonach Prostitution und das »sie begleitende Übel« des Menschenhandels »mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person unvereinbar« seien. Prostitution und Menschenhandel werden ferner als Gefährdung für das »Wohl des Einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft« aufgefasst. Vor dem Hintergrund der politischen Debatte, die der Konvention vorausgegangen war, ist diese Sprache als moralische Verurteilung der Prostituierten selbst zu verstehen: Ihre sexuellen Handlungen begründen den Verlust der Menschenwürde einerseits und stellen andererseits eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, die gleichsam vor ihnen geschützt werden soll.
Diese Interpretation stützt sich auf Verhandlungsdokumente und Äußerungen verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, vor allem auf Protokolle der Sozialkommission vom Mai 1949. Letztere geben Aufschluss über die Agenda und Akteure hinter dieser Sprache. So kam der Vorschlag einer Präambel, die Prostitution als Verstoß gegen die Menschenwürde deklariert, von der Südafrikanischen Union – zu einem Zeitpunkt, als die Apartheid schon eingeführt worden war. Unterstützt wurde die Formulierung durch Kanada, Großbritannien, die Sowjetunion und Frankreich. Die Vorstellung von Prostitution als Gefahr für die Gesellschaft sollte ursprünglich den Artikel zur Prävention begründen, wurde aber als Änderungsvorschlag für den Text der Konvention selbst abgelehnt und fand nun einen alternativen Ort in der Präambel. Die Auffassung von Menschenhandel als Unterkategorie von Prostitution und ebenfalls menschenunwürdige Erscheinung wurde lediglich in einem zweiten Schritt hinzugefügt, als der Vertreter Neuseelands gelten ließ, dass es sich schließlich nicht um eine Konvention gegen Prostitution handelte, sondern gegen Menschenhandel. Doch diese Auslegung änderte nichts an der Auffassung vieler Regierungen, dass Prostituierte selbst als Gefahr zu sehen seien und aus diesem Grund auch strafrechtlich verfolgt werden sollten. Nicht sie und ihre Rechte seien zu schützen, sondern die Gesellschaft sei vor ihnen als Gefahr zu schützen.[20]
Obwohl die 1949er Konvention weder als Menschen- noch als Frauenrechtskonvention konzipiert war, sondern an der Schnittstelle einer neuen internationalen Sozial- und Kriminalpolitik zu verorten ist, wurde sie seit den späten sechziger Jahren zunehmend als solche interpretiert. Auf der Ebene der Vereinten Nationen wurde erzwungene Prostitution zusammen mit Sklaverei, Zwangsarbeit und anderen Formen unfreier Arbeit dem Themenkatalog der »Arbeitsgruppe über Sklaverei« hinzugefügt, die 1974 durch die Kommission für Menschenrechte gegründet wurde – die erste Institutionalisierung innerhalb eines menschenrechtlich orientierten Rahmenwerkes.[21]
Die Interpretation von Frauenhandel als Form von Sklaverei und Menschenrechtsverletzung grenzte diese gleichzeitig auf erzwungene Prostitution von Frauen ein. So enthielt das 1979 verabschiedete Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) in Artikel 6 die Vorgabe, dass Staaten Maßnahmen »zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen« treffen müssen.[22]
Seit den siebziger Jahren thematisieren feministische Aktivistinnen die Frage nach den Menschenrechten im Kontext freier und unfreier sexueller Arbeit. Diese Debatten sind im aufkommenden Menschenrechtsdiskurs zu verorten sowie in der feministischen Diskussion über sexualisierte Gewalt einerseits und der Thematisierung von Frauenarbeit und der Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben andererseits. Doch die Verhandlung von Prostitution und die damit verknüpften politischen Forderungen führten innerhalb feministischer Organisationen und Bewegungen zu Spaltungen. Im Mittelpunkt transnational aktiver Aktivistinnen stand die Frage, ob Prostitution eine Menschenrechtsverletzung ist oder ob Prostituierte Menschenrechte haben. Auf der einen Seite beschrieb beispielsweise die US-amerikanische Soziologin und Aktivistin Kathleen Barry die Prostitution, also den bezahlten Sexakt per se, als »sexuelle Sklaverei« und Menschenrechtsverletzung, welche durch Legalität gefördert würde.[23] In Deutschland wurde diese Position in den frühen achtziger Jahren durch Alice Schwarzer und das EMMA Magazin übernommen.[24] Auf der anderen Seite argumentierten Prostituiertenorganisationen wie die US-amerikanische Organisation COYOTE, das English Collective of Prostitutes (ECP) und die damit verzahnte »Lohn für Hausarbeit«-Kampagne, dass die Ausübung sexueller Arbeit per se keine Implikationen für Menschenrechte oder die Menschenwürde von Prostituierten habe. Sie betonten, dass die Illegalität und Kriminalisierung zur faktischen Straffreiheit für Täter sowie zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat führten, da Prostituierte entweder selber kriminalisiert oder durch rechtliche Grauzonen eben nicht als gleichwertige Rechtssubjekte betrachtet würden. Vor allem das ECP stellte soziale und ökonomische Rechte in den Vordergrund, denn schließlich sei es die »Gewalt der Armut«, die vor allem alleinerziehende Mütter treffe und die Sexarbeit als sinnvolle Erwerbstätigkeit erscheinen ließe.[25] Individuelle Rechte wurden mit sozioökonomischen Rechten und Forderungen verknüpft. In Deutschland war es Pieke Biermann, die 1980 den politischen Raum betrat und betonte: »Wir sind Frauen wie andere auch«.[26]
Politisch organisierte Prostituierte befassten sich auch mit der 1949er Konvention. Die 1986 veröffentlichte Erklärung über Prostitution und Menschenrechte liefert ein Beispiel unter vielen für eine kritische Rezeption und Umdeutung derselben. Vorgestellt wurde sie durch das International Committee for Prostitutes Rights (ICPR) im Rahmen des Zweiten Welthurenkongresses, der im Europäischen Parlament in Brüssel vom 1. bis zum 3. Oktober 1986 stattfand. Das ICPR gründete sich während des ersten Hurenkongresses in Amsterdam (1985) und verabschiedete alsbald die Weltcharta für Prostituiertenrechte.[27]
Sowohl die Erklärung als auch der Kongress sind in der historiographisch noch kaum aufgearbeiteten Geschichte der politischen Selbstorganisation von Prostituierten zu verorten.[28] Anders als im vielfältigen, aber überwiegend gegen Prostitution gerichteten zivilgesellschaftlichen Engagement seit Ende des 19. Jahrhunderts ergreifen seit den 1970er Jahren Prostituierte zunehmend selbst das Wort, stellen politische Forderungen rund um ihren rechtlichen und gesellschaftlichen Status und beanspruchen als Experten ihres Lebens anerkannt zu werden. So erklärten die Organisatorinnen des Kongresses Margo St. James, Gründerin von COYOTE, und die Sozialpsychologin Gail Pheterson : »It is also almost unprecedented for non-prostitute women to work as equals with prostitute women in shared struggle.« Sie betonten dabei die Neuheit einer politischen Arbeit mit Prostituierten auf Augenhöhe im Gegensatz zur paternalistischen Fürsprache, die in ihren Augen bis dahin den Aktivismus rund um Prostitution dominierte.[29]
Mit diesen Ansichten waren sie nicht alleine. Dem zweiten Kongress war im Juni 1986 eine Resolution des Europäischen Parlaments über Gewalt an Frauen vorangegangen, die auch Forderungen bezüglich Prostitution enthielt. Nach Maßgabe der sogenannten Hedy d’Ancona Resolution (A2-44/86) sollte die Europäische Gemeinschaft diesen »Beruf entkriminalisieren« und dafür sorgen, dass Prostituierte die gleichen Rechte genossen wie alle anderen Bürger auch. Außerdem seien die »Unabhängigkeit, Gesundheit und Sicherheit« von Prostituierten zu schützen und Maßnahmen zu ergreifen, um Ausbeutung von und Gewalt an Prostituierten zu unterbinden. Nicht zuletzt sollte die politische und professionelle Selbstorganisation von Prostituierten gestärkt werden und Prostituierte in die sie betreffenden Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Damit war das politische Rahmenwerk geschaffen, um Prostituierte als Prostituierte und politische Interessensvertreter in die Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments einzuladen.
Pheterson übte im Rahmen der Veranstaltung im Europäischen Parlament scharfe Kritik an den Bestimmungen der 1949er Konvention, die nicht nur gewalttätige Zuhälter als Drittparteien kriminalisierten. Vielmehr verbiete die Konvention Prostituierten Arbeit in Gebäuden (indoors) oder gemeinsam mit anderen Prostituierten, denn all das sei als »Betrieb eines Bordells« bzw. Zuhälterei verboten. Die Intention der Konvention sei zwar gut, »to eliminate violence against women by reinforcing already existing legislation against deceit, coercion and child abuse«. Gleichzeitig prangerte sie aber deren tatsächliche Wirkung an. Die Umsetzung der Konvention habe de facto die »Autonomie und Vertragsfreiheit« der Prostituierten eingeschränkt und sie in die soziale Isolation gedrängt. Die Konvention bewirke daher nicht den Schutz der Frauen, sondern ihre Bestrafung durch die Kriminalisierung ihrer Arbeit, was »disastrous consequences for working women throughout the world« habe.[30]
Die Erklärung über Prostitution und Menschenrechte steht der Vorstellung von Prostitution als Entwürdigung und gesellschaftliche Gefahr diametral entgegen. Prostitution müsse als »legitime Arbeit« aufgefasst werden; Prostituierte seien »legitime Bürger«. In dreizehn Punkten führt die Erklärung Menschenrechtsverletzungen auf, die Prostituierten aufgrund prostituiertenfeindlicher Rechtsordnungen wiederfahren. Doch die Erklärung formuliert auch positive menschenrechtsbasierte Ansprüche von Prostituierten als Menschen gegenüber Staaten, wie zum Beispiel das Recht auf Leben, Sicherheit, Familie, Privatsphäre, usw. Gewalt gegen Prostituierte wie Mord, Vergewaltigung und auch Frauenhandel werden auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zurückgeführt, die Prostituierte zu Menschen zweiter Klasse degradierten und die z.B. den Zugang zum Recht erschwerten und damit die unbestrafte Gewalt gegen Sexarbeiter erleichterten: »the prostitute is considered fair game for abuse even by state and judiciary authorities«.[31]Besonders angeprangert wurde die Kriminalisierung von Drittparteien. Diese verletze das Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und auf die Gründung einer Gewerkschaft. Sie schränke zudem das Recht auf Familie und Ehe ein, da Partnerinnen und Erwachsene Kinder indirekt als »living off the earnings of prostitution« kriminalisiert würden.
Die Erklärung kann als Form der Aneignung und Übersetzung menschenrechtlicher Prinzipien für den Kontext der Prostitution aufgefasst werden. Mit der Aufnahme der Sprache der Menschenrechte ist die Hoffnung verbunden, gesellschaftliche Anerkennung für das eigene Leben und die eigene Arbeit sowie Gehör für die vielfältigen Formen von Rechtsverletzungen zu finden. Als solche enthält sie schon rein performativ die »assertion of equal human worth of prostitutes as prostitutes«.
Sie stellt ein aufschlussreiches Beispiel für die Wirkungsgeschichte der 1949er Konvention und der damit verknüpften politischen Debatten zum Thema Prostitution dar.[32] Dabei bleibt der Blick nicht lediglich bei Fällen erzwungener Prostitution stehen. Vielmehr liefert die Erklärung eine Ausformulierung der Art und Weise, wie Menschenrechte, so wie sie in der Erklärung der Menschenrechte ausformuliert sind, auch für Prostituierte vis-à-vis des Staates zu gelten haben.
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Lauben, Stefanie: Weißer Markt. Frauenhandel und Völkerrecht vom Ausgang des 19. Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, Marburg 2014.
Lindner, Christoph: Die Effektivität transnationaler Maßnahmen gegen Menschenhandel in Europa, Tübingen 2014.
Gallagher liefert eine umfassende Einführung in die rechtswissenschaftlichen Fragen und Debatten rund um das Thema Menschenhandel, inkl. Sklaverei und Zwangsarbeit. Dabei liefert sie zwar auch einen kurzen historischen Überblick der rechtlichen Entwicklungen auf internationaler Ebene mit Blick auf Sklaverei, Zwangsarbeit und Frauenhandel, ihr Fokus liegt jedoch vor allem auf aktuellen Fragen der Definition und Auslegung rechtlicher Rahmenwerke sowie auf den staatlichen Schutzpflichten, die daraus erwachsen. Einen rechtshistorisch orientierten Überblick internationaler Abkommen gegen Mädchenhandel in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts liefert Stefanie Lauben. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Definitionsfragen, ihrer Verschiebung und Umsetzung im deutschen Kontext sowie auf der »Rolle Deutschlands im internationalen Kontext«. Lauben interpretiert den durch die Abkommen angestoßenen Verrechtlichungsprozess als Erfolg der Bewegungen gegen Mädchenhandel und regulierte Prostitution. Christoph Lindner liefert ebenfalls eine rechtswissenschaftliche Untersuchung und konzentriert sich dabei auf die speziell europäischen Rahmenwerke gegen Menschenhandel im 21. Jahrhundert. Sein Schwerpunkt liegt auf der Frage nach der Effektivität von Maßnahmen gegen Menschenhandel. Diesbezüglich kommt Lindner zum Schluss, dass »die Verabschiedung transnationaler Maßnahmen gegen Menschenhandel nicht zwangsweise zu einer Verbesserung der Lage der Opfer« (S. 265) führt.
Limoncelli, Stephanie A.: The Politics of Trafficking: The First International Movement to Combat the Sexual Exploitation of Women. Stanford 2010.
König, Malte: Der Staat als Zuhälter. Die Abschaffung der reglementierten Prostitution in Deutschland, Frankreich und Italien im 20. Jahrhunderts, Berlin/Boston 2016.
Kretzschmar, Bettina: »Gleiche Moral und gleiches Recht für Mann und Frau«: Der deutsche Zweig der Internationalen abolitionistischen Bewegung. Sulzbach/Taunus 2014.
Machiels, Christine: Les féminismes et la Prostitution (1860-1960), Rennes 2016.
Eine kombinierte Lektüre dieser Werke liefert einen guten Überblick über das abolitionistische zivilgesellschaftliche Engagement gegen die sogenannte »reglementierte Prostitution« in verschiedenen europäischen Ländern, darunter Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und die Schweiz. Mit Ausnahme von Kretzschmar zeichnen sich diese Studien durch eine transnationale Perspektive auf den abolitionistischen Aktivismus auf. Den Studien gemeinsam ist die Betonung der unterschiedlichen Kontexte und Ausgangspunkte des Aktivismus in den einzelnen Ländern und, damit verknüpft, die Vielschichtigkeit von Argumentationen, Diskursen und Debatten sowie ihrer internen Spannungen, die vor allem im internationalen Vergleich auffallen.
Chateauvert, Melinda. Sex Workers Unite: A History of the Movement from Stonewall to Slutwalk, Boston 2014.
Mgbako, Chi Adanna: To Live Freely in this World: Sex Worker Activism in Africa, New York 2016.
Waldenberger, Almuth: Die Hurenbewegung : Geschichte und Debatten in Deutschland und Österreich, Wien 2016.
Diese Werke zeichnen die Entwicklung der politischen Selbstorganisation von Prostituierten in verschiedenen Ländern nach. Während Waldenberger eine vergleichende Untersuchung zur Hurenbewegung in Deutschland und Österreich vorlegt, liefert Chateauvert eine nicht nur an ein Fachpublikum gerichtete historische Einführung in den US-amerikanischen Aktivismus. Neben COYOTE werden auch jüngere Organisationen beleuchtet. Chateauvert widmet auch der Organisation WHISPER - Women Hurt in Systems of Prostitution Engaged in Revolt ein Kapitel. Anders als die Vertreterinnen von COYOTE, lehnte WHISPER jegliche Forderung nach Legalität von Prostitution ab, da sie diese – in Anlehnung an Kathleen Barry – als sexuelle Gewalt verstanden. So zeichnet Chateauvert ein komplexes Bild der politischen Kämpfe und Auseinandersetzungen über die politischen Forderungen, die von (fast ausschließlich) Frauen ausgehen sollen, die selbst als Prostituierte tätig sind oder waren. Im Vordergrund steht dabei die mit Verweis auf Menschenrechte begründete Forderung nach Entkriminalisierung, Anerkennung und Respekt. Die Menschrechtsprofessorin Chi Mgbako wendet hingegen den Blick nach Afrika und zeichnet den Aktivismus der sex workers’ rights-Bewegung in verschiedenen afrikanischen Ländern nach. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den negativen Folgen der Kriminalisierung von Prostitution für das Leben, die Gesundheit und die Menschenrechte von Sexarbeitern einerseits und auf der Vielfalt ihrer Erfahrungen, die – anders als der Anti-Prostitution-Aktivismus annimmt – nicht universalisierbar seien.
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von Sonja Dolinsek