Quellenzur Geschichte derMenschenrechte

Presseerklärung der Nationalen Arbeitsgruppe Repression gegen Schwule (1979)

von Benno Gammerl, Craig Griffiths

Der Kampf gegen die Unterdrückung von anders Begehrenden, von sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten spielte, so könnte man meinen, in der Geschichte der Menschenrechte nur eine Nebenrolle. Zumindest bis 2007, als die Yogyakarta-Prinzipien dem Schutz von LSBTI* Personen globale Aufmerksamkeit verschafften. Rechte für queere Menschen wurden jedoch schon viel früher gefordert, sogar noch vor der Erfindung des Wortes Homosexualität im späten 19. Jahrhundert. Bereits 1836 stritt der Schweizer Heinrich Hössli mit menschenrechtlich geprägtem Vokabular gegen die Kriminalisierung des zwischenmännlichen Begehrens. Und 1865 erdachte Karl-Heinrich Ulrichs einen nie gegründeten Bund, der die Menschenrechte der Urninge verfechten sollte. Urninge war Ulrichs‘ Begriff für männerliebende Männer, frauenliebende Frauen nannte er Urninden. Seither haben homophile, schwule, lesbische und trans* Aktivist*innen den menschenrechtlichen Diskurs mit höchst unterschiedlichen Strategien verknüpft. Die an ein internationales, englischsprachiges Publikum adressierte Presseerklärung der Nationalen Arbeitsgruppe Repression gegen Schwule (NARGS), einer 1977 von mehreren westdeutschen Homosexuellen-Gruppen gegründeten Organisation, markiert dabei einen entscheidenden Wendepunkt. Nachdem die Schwulenbewegung und die lesbisch-feministische Bewegung sich in den 1970er Jahren lange für eine revolutionäre Umgestaltung der gesamten Gesellschaft eingesetzt hatten, weniger im menschenrechtlichen als vielmehr im anti-kapitalistischen und anti-patriarchalen Sinn, wird hier eine Verengung des Anliegens auf den Schutz von LSBTI* Personen vor Diskriminerung sichtbar. Diese Entwicklung, die sich in ähnlicher Weise auch andernorts vollzogen hat, soll hier examplarisch für den deutschen Fall eingehender betrachtet werden. Dabei wirft die queer-historische Perspektive Fragen auf, die auch für andere Aspekte der Menschenrechtsgeschichte erhellend sein können: Inwiefern muss sich eine soziale Gruppe als Minderheit begreifen lassen, um mit menschenrechtlichen Argumenten gegen Unterdrückung anzukämpfen? Führt die Berufung auf die Menschenrechte zwangsläufig dazu, dass breitere emanzipatorische Ansprüche aufgegeben werden? Und müssen queere oder andere Menschenrechts-Aktivist*innen betonen, dass sie sich nur in einem bestimmten Aspekt von der Mehrheit unterscheiden, in allen anderen aber ihre Gleichartigkeit hervorheben? Oder können sie sich in einem universalisierenden Sinn auf das Mensch-Sein berufen und zugleich in einem emphatischeren Sinn auf ihrer Alterität beharren?

Entstehungsgeschichte
Inhalt
Wirkungsgeschichte
Kommentierte Literatur
Weitere Literatur

AutorIn
Benno Gammerl ist Professor für Geschlechtergeschichte und Geschichte der Sexualität am European University Institute. Craig Griffiths ist Senior Lecturer für Modern History an der Manchester Metropolitan University.

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Presseerklärung der Nationalen Arbeitsgruppe Repression gegen Schwule

Entstehungsgeschichte

Diese Diskrepanz zwischen engeren oder minorisierenden und breiteren oder universalisierenden Strategien prägte den queeren Aktivismus bereits in der Weimarer Zeit. Die größte deutsche Homosexuellen-Organisation war damals der Bund für Menschenrecht (BfM).[1] Obwohl sich einige Mitglieder offen zur Homosexualität bekannten, diente das „Menschenrecht“ hier auch als ein Tarnbegriff, mit dem sich ein allzu explizites Auftreten als Homosexuellen-Organisation umgehen ließ.[2] Der BfM organisierte gesellige Veranstaltungen, brachte Zeitschriften heraus – unter anderem von 1923 bis 1933 die Blätter für Menschenrecht – und setzte sich in der Politik und gegenüber der Polizei für die Belange gleichgeschlechtlich liebender Menschen ein. Als anständige und verantwortungsbewusste Bürger*innen, so das zentrale Argument, hätten Homosexuelle ein Recht darauf, human behandelt und nicht verfolgt zu werden. Insofern es um den Schutz der Einzelnen vor Gängelung durch die Polizei und anderen staatlichen Zwangsmaßnahmen ging, nutzte man implizit menschenrechtliche Argumente und berief sich dabei explizit auf den demokratischen Geist der Weimarer Verfassung und den Begriff der Toleranz, mithin auf liberale Vorstellungen.[3]

Damit unterschied sich der BfM vom politisch eher nach rechts tendierenden Bund der Eigenen und dem eher der Linken zuneigenden Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK), den anderen beiden wichtigen Homosexuellen-Organisationen der Weimarer Zeit, deren Geschichte bis ins späte 19. Jahrhundert zurückreicht. Zunächst hatten alle drei gemeinsam für die Entkriminalisierung der Homosexualität gekämpft mit dem Argument, dass eine natürliche Variante menschlicher Sexualität nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfe. Diese Allianz zerbrach 1923. Daraufhin schloss sich das WhK 1925 mit der Deutschen Liga für Menschenrechte und anderen Verbänden zum Kartell zur Reform des Sexualstrafrechts zusammen. Dieses verfolgte eine breitere Agenda, die auch Frauenrechte und den freien Zugang zu Verhütungsmitteln umfasste.

Der Bund für Menschenrecht konzentrierte sich stattdessen ausschließlich auf die besonderen Anliegen seiner Mitglieder. Insofern ist der Singular kein Zufall. Es ging dem BfM weniger um die Rechte aller Menschen als vielmehr um das Recht der Homosexuellen, ihr privates Leben in Frieden nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Das Adjektiv „privat“ ist hier zentral, denn der BfM rang um die Rechte der Homosexuellen in engen Grenzen. Anders als das WhK wollte er die männliche Prostitution nicht entkriminalisieren.[4] Gleichzeitig betonte der BfM die Wohlanständigkeit seiner Mitglieder und warb so um die Toleranz der gesellschaftlichen Mehrheit, von der man nur in einem unwesentlichen Detail abweichen wollte.[5] Diese Hoffnungen auf ein verträgliches Nebeneinander wurden wenige Jahre später vom nationalsozialistischen Regime brutal zerstört.

Nach 1945 knüpften die neu entstehenden Homophilen-Organisationen wieder an diese zurückhaltende Herangehensweise an und orientierten sich an ähnlichen Paradigmen. In Hamburg gab die Gesellschaft für Menschenrechte 1954 und 1955 die Zeitschrift Humanitas heraus, deren Autoren sich in ihren Argumenten für die Verbesserung der Situation homosexueller Menschen explizit auf die Allgemeine Erklärung von 1948 beriefen.[6] Ohne die aktuelle Strafverfolgungspraxis in allzu scharfen Worten als Menschenrechtsverletzung zu brandmarken, pochte man auf Humanität und den grundgesetzlichen Wert der Menschenwürde.[7]

Durch beharrliches Einwirken auf reformorientierte Juristen und Politiker – meist fernab der Öffentlichkeit – erreichten die homophilen Organisationen 1969 ihr Ziel, die Reform des § 175 StGB: einvernehmlicher Sex zwischen über-21-jährigen Männern war in der BRD fortan straffrei. Damit folgte man dem Beispiel der DDR, die von Anfang an ihre Strafverfolgungspraxis und dann 1968 auch ihr Strafrecht liberalisiert hatte.[8] Dieser ostdeutsche Schritt fiel mit dem Internationalen Jahr der Menschenrechte zusammen. Die Beantwortung der Frage, ob sich hier ein Zusammenhang herstellen lässt, bleibt zukünftigen Forschungen vorbehalten.

Jedenfalls entwickelte sich nach der weitreichenden Entkriminalisierung der Homosexualität im Westdeutschland der 1970er Jahre eine Bewegung, deren Aktivisten sich provokativ als „schwul“ und nicht mehr zurückhaltend als „homophil“ bezeichneten. Diese ihrem Selbstverständnis nach radikal gesellschafts- und kapitalismuskritische Schwulenbewegung kämpfte gegen Diskriminierung. Dabei verfolgten die verschiedenen Gruppen jedoch keine einheitliche Strategie. In West-Berlin waren sich die Homosexuellen Aktion West Berlin (HAW) und die Allgemeine Homosexuelle Arbeitsgemeinschaft (AHA) uneins darüber, wie weit links man sich positionieren sollte. Die AHA tendierte ein wenig mehr zur politischen Mitte. Die HAW hielt dagegen in ihrer „vorläufige[n] Grundsatzerklärung“ von 1971 fest, dass die „gesellschaftliche Diskriminierung der Homosexuellen“ nicht getrennt werden könne „von den Entstehungs- und Entwicklungsbedingungen des Kapitalismus“.[9] Der Kampf für die Befreiung der Homosexuellen musste so gesehen notwendig mit dem Kampf gegen den Kapitalismus einhergehen.

Die Menschenrechte boten für einige Aktivisten die Möglichkeit, diesen Zwist zwischen unterschiedlichen politischen Positionen zu überbrücken. 1973, also in dem Jahr, in dem beide deutsche Staaten den Vereinten Nationen beitraten und die UN-Charta auch in der BRD in Kraft trat, wurde mit der Deutschen Aktionsgemeinschaft Homosexualität (DAH) ein Dachverband gegründet, der die unterschiedlichen Kräfte bündeln sollte. Die DAH forderte die „in der Charta der UNO verankerten Menschenrechte auch für die Homosexuellen“.[10] Und 1977 lud die Humanistische Union die AHA ein, aus homosexueller Perspektive am Entwurf eines Anti-Diskriminierungs-Gesetzes mitzuwirken. Diese menschenrechtsbasierte Zusammenarbeit über politische Gräben hinweg, zwischen radikaleren, anti-kapitalistischen und moderateren, reformorientierten Ansätzen scheiterte jedoch, unter anderem weil in den linken Flügeln der Bewegung die Sorge vorherrschte, vom „System“ vereinnahmt zu werden, wenn man sich, statt zu kämpfen, auf rechtliche Diskurse einließ.

Dennoch gab es immer wieder gemeinsame Anliegen. Viele schwule Aktivisten begriffen sich als Teil eines breiten links-alternativen Milieus. Sie stritten daher nicht nur gegen die Unterdrückung der Homosexuellen, sondern auch gegen den sogenannten Radikalenerlass der sozial-liberalen Bundesregierung von 1972, der die Mitglieder meist kommunistischer Gruppen vom Beamtenstatus ausschloss. Dieses Berufsverbot betraf, nach Auffassung der HAW, 1974 auch zwei Schwule, den Hauptschullehrer Reinhard Koepp und den bei der evangelischen Kirche tätigen Sozialarbeiter Klaus Kindel. Beide wurden aufgrund ihres Schwulseins entlassen. Deswegen forderte die HAW vom Aktionskomitee gegen Berufsverbote, sich mit den Genossen Koepp und Kindel solidarisch zu erklären. 

Diesen Appell unterstrichen sie mit einem historischen Verweis: Es sei „wirklich nichts Neues“, so die schwulen Aktivisten, „daß Kommunisten und Homosexuelle in Deutschland ‚ausgebürgert‘“ würden.[11] Auch in anderen Zusammenhängen wurde die „Hetze gegen Schwule in direkter Tradition faschistischer Methoden“ gesehen.[12] Die Erinnerung an das geteilte Schicksal der NS-Verfolgung sollte das breitere linke Spektrum veranlassen, über seinen heteronormativen Schatten zu springen und das schwule Anliegen zu unterstützen. Auch deswegen avancierte der Rosa Winkel, den homosexuelle Häftlinge im KZ tragen mussten, in den 1970er Jahren zu einem viel getragenen Symbol schwuler Identität.[13]

Der Aufbruch der Schwulenbewegung fiel in den 1970er Jahren mit dem „Menschenrechtsboom“ oder der „Menschenrechtsrevolution“ zusammen.[14] 1977 wurde Amnesty International der Friedensnobelpreis verliehen. Ende der 1970er Jahre hatte Amnesty in der BRD 300.000 Mitglieder, mehr als in jedem anderen Land.[15] Ein weiterer Versuch, mit zivilgesellschaftlichen Mitteln die globale Aufmerksamkeit auf die Menscherechte zu richten, waren die von der Bertrand Russell Friedensstiftung initiierten Russell-Tribunale. Die erste dieser von Aktivist*innen medienwirksam vor- und aufbereiteten Verhandlungen hatte sich 1967 auf Menschenrechtsverstöße im Vietnam-Krieg und die zweite 1973 auf die Lage in Brasilien, Chile und anderen lateinamerikanischen Staaten konzentriert. Mit im Kampf gegen Unterdrückung im globalen Süden erprobten Strategien wollte man also jenseits etablierter medialer Kanäle eine internationale Öffentlichkeit adressieren.

Das dritte Russell-Tribunal beschäftigte sich 1978 und 1979 mit der Situation in der Bundesrepublik Deutschland und wollte die internationale Öffentlichkeit auf die „verkürzte Verwirklichung der Menschenrechte“ in diesem Land hinweisen. Auch in Demokratien, so die Botschaft, würden Menschenrechte verletzt.[16] Den Vorsitz des international besetzten Gerichts übernahm der Jugoslawe Vladimir Dedijer, der bereits am Tribunal von 1967 beteiligt war. Die Theologen Martin Niemöller und Helmut Gollwitzer, die Schriftstellerin Ingeborg Drewitz, der Politologe Wolf-Dieter Narr und der Jurist Uwe Wesel gehörten zum Beirat, dem in der seit dem sogenannten deutschen Herbst von 1977 aufgeheizten politischen Atmosphäre linke Parteilichkeit vorgeworfen wurde. Die viel diskutierten Ereignisse um die RAF waren aber nicht Gegenstand der Verhandlungen. Stattdessen konzentrierte sich das Tribunal im April 1978 in Frankfurt auf das „Berufsverbot“ (also den Radikalenerlass) und im Januar 1979 in Köln auf Zensur, die Rechte von Angeklagten und kritikwürdige Zustände beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Den schwul-lesbischen Beitrag zu diesem Projekt hat die Forschung bisher kaum berücksichtigt. 

Ausgehend von der Homosexuellen Aktion Hamburg (HAH) wurde 1977 die NARGS von mehreren westdeutschen Homosexuellen-Gruppen gegründet. Von Beginn an wollte die NARGS vor allem die Verletzung der Rechte von gleichgeschlechtlich begehrenden Menschen vor dem dritten Russell-Tribunal und damit vor einer breiten Öffentlichkeit diskutieren.[17] Um die Aufmerksamkeit des Tribunals für dieses Anliegen zu wecken, druckten die Aktivist*innen die Bröschüre „Schwule gegen Unterdrückung und Faschismus“, deren Cover ein übergroßer Rosa Winkel zierte. Das Heft belegte eine Reihe von Diskriminierungen: die Entlassung von Koepp und Kindel, Polizei-Razzien in schwulen Lokalen, die Verwendung homofeindlicher Stereotype in den Medien und das Verbot eines Informationsstandes, mit dem eine homosexuelle Gruppe in der Aachener Innenstadt auf ihre Arbeit aufmerksam machen wollte.[18] Der NARGS gelang es nicht, sich in die prestigeträchtigeren Verhandlungen über das Berufsverbot einzubringen. Aber über das Verbot des Info-Standes verhandelte das dritte Russell-Tribunal in seiner zweiten Session zum Thema Zensur. 

Inhalt

Wie schwierig es war, überhaupt mit einem Fall zur schwulen Unterdrückung beim Russell-Tribunal durchzudringen, verdeutlicht die englische Presseerklärung der NARGS gleich zu Beginn: „after all“ – am Ende habe es doch noch geklappt, heißt es in der Headline, offensichtlich zur Überraschung vieler, wie der Text kurz darauf feststellt. Dann folgt die Beschreibung des Falls. Die Aachener Stadtverwaltung hatte der Gesellschaft für Sexualreform (GSR) – Homosexuelle Aktionsgruppe 1973 die Erlaubnis verweigert, in der Stadtmitte einen temporären Stand zu errichten, der Passant*innen über die Arbeit schwuler und lesbischer Gruppen informieren sollte. Derlei „sexuelle Informationsveranstaltungen“, so der ablehnende Bescheid, würden von der „ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als grober Verstoß gegen Sitte und Anstand empfunden“.[19]

Die GSR legte Beschwerde ein und der Fall durchlief die verwaltungsgerichtlichen Instanzen, bis das Oberverwaltungsgericht Münster – deswegen ist im Text auch vom „Münster case“ die Rede – 1976 das Verbot des Info-Standes bestätigte. Von „der Norm abweichende Verhaltensweisen und Meinungsäußerungen darüber“ können, so das OVG, „schutzwürdige Belange der Allgemeinheit beeinträchtigen“, insbesondere wenn dieses „anormale“ Verhalten öffentlich und „aufdringlich“ zum Thema gemacht werde.[20] Das Bundesverwaltungsgericht nahm den Einspruch der GSR gegen dieses Urteil nicht zur Entscheidung an. Das „right of appeal has been turned down“, wie es die Presseerklärung formuliert. Das Russell-Tribunal befand, dass das Verbot des Info-Standes die Rede- und Meinungsfreiheit einschränkte und damit gegen die Menschenrechte verstoße.

Trotz aller Freude über diesen Erfolg, brachte die NARGS auch ihre Unzufriedenheit über den gesamten Prozess zum Ausdruck. Von Anfang an habe das Tribunal mit einem zu engen, auf Verfolgung wegen politischer Überzeugungen fokussierten Begriff der Repression operiert. Dahinter steckte der Vorwurf, dass deswegen die Entlassungen von Koepp und Kindel nicht als politisch motivierte „Berufsverbote“ betrachtet und nicht zur Verhandlung angenommen wurden. In der Lesart des Tribunals wurde den beiden „nur“ wegen ihrer Homosexualität gekündigt. Man weigerte sich, so der indirekte Vorwurf der NARGS, das Schwulsein als politischen Verfolgungsgrund anzuerkennen. Außerdem mussten die schwulen Aktivisten das Verbot des Info-Stands aufgrund der im Vorfeld des Tribunals festgelegten Regeln als einen Fall von Zensur rahmen und durften es nicht in einem breiteren Sinn als einen Fall von anti-schwuler Unterdrückung präsentieren. Das Tribunal und sein menschenrechtlicher Ansatz waren für die westdeutsche Schwulenbewegung so gesehen zugleich eine gute Gelegenheit und ein enges Korsett.

Deswegen versuchte die NARGS zumindest in der Presseerklärung ihren breiteren Anliegen Geltung zu verschaffen. Dazu gehörte die Feststellung, dass Schwule in der Bundesrepublik auch nach der Liberalisierung des § 175 von strafrechtlicher Repression betroffen seien – „continued criminalisation“. Zum einen war männliche Homosexualität weiterhin ein gesonderter Straftatbestand. Für Sex zwischen männlichen Personen galt mit 18 Jahren ein höheres Schutzalter als für Sex in anderen Konstellationen, der nur dann in jedem Fall strafrechtlich verfolgt wurde, wenn eine*r der Beteiligten jünger als 14 war.[21]

Zum anderen verwies die Erklärung auf den vagen Auftrag der Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der als Rechtfertigung diente für Razzien in Homosexuellen-Lokalen und für verdeckte Ermittlungen in öffentlichen Toiletten, wo Schwule nach sexuellen Begegnungen suchten. Auch diese Formen der Repression sollten nach Meinung der Homosexuellen-Aktivisten als Menschenrechtsverstöße angeprangert werden. Daher begrüßte die Erklärung listig, dass das Tribunal die Praxis der anti-schwulen Unterdrückung verurteilt habe, „even if indirectly“.

Zudem hatte das Russell-Tribunal in den Augen der NARGS die „repression against women, foreigners“ und andere Gruppen nicht ausreichend gewürdigt. Schon im Vorfeld des Tribunals hatte ein Unterstützer*innen-Kongress in Göttingen, an dem sich auch schwule Aktivisten beteiligten, dafür plädiert, sich nicht nur auf Berufsverbot und Zensur zu beschränken, weil man so den „Umfang und die Tiefe der politischen Unterdrückung“ in der Bundesrepublik bagatellisieren würde.[22] Vielmehr sollte auch die Kriminalisierung von Frauen, die gegen das Abtreibungsverbot in § 218 StGB protestierten, prominent thematisiert werden. Letztlich beschäftigte sich das Russell-Tribunal, abermals mit Blick auf Zensur, nur mit einer Beleidigungsklage gegen eine feministische Karikatur, die zeigte, wie die Bundesverfassungsrichter Hand anlegten an einen nackten Frauenkörper.[23] Das war nach Meinung der NARGS nicht genug, um der Verletzung der Menschenrechte von Frauen in der Bundesrepublik in ihrer ganzen Breite gerecht zu werden.

Nicht zuletzt deswegen betont die Presseerklärung, dass die vom Tribunal verurteilte OVG-Entscheidung in Sachen Info-Stand nicht nur der Schwulenbewegung, sondern auch anderen Gruppen den Zugang zum freien Austausch von Meinungen und zur Öffentlichkeit verbauen könnte – „barred from the public“. Aus rein juristischer Sicht scheint das nicht ganz zutreffend, denn die Anwältin der GSR hielt selbst 1976 fest, dass das Bundesverwaltungsgericht „ausdrücklich“ keine Grundsatzentscheidung getroffen habe, so dass andere Gruppen durch die Niederlage der schwulen Aktivisten keinen unmittelbaren „Schaden erleiden“ würden.[24]

Aber der NARGS ging es um weit mehr als eine bloß rechtliche Perspektive. Sie wollte gegen die gesellschaftliche Diskriminierung ankämpfen. Diese habe dazu geführt, dass „straight editors“ der bundesdeutschen Presse den schwulen Fall in ihrer Berichterstattung über das Russell-Tribunal, so der Vorwurf, verschwiegen hätten. Auch daher richtete sich die Erklärung sozusagen über die Köpfe der westdeutschen Medienöffentlichkeit hinweg auf Englisch an ein internationales Publikum. Obwohl die Presseerklärung offensichtlich übersetzt wurde, findet sich in den archivalisch überlieferten Unterlagen der NARGS kein deutsches Original.[25]

Die menschenrechtliche Herangehensweise des Russell-Tribunals machte es der NARGS unmöglich, die anti-schwule Repression in der gebotenen Breite anzugehen. Deswegen schloss die Presseerklärung mit kritischen Überlegungen zur “conflicting nature of human rights”. Auf der einen, positiven Seite schützten diese Rechte die Einzelnen, allerdings gewährten sie diesen Schutz auf der anderen, negativen Seite nur dann, so die NARGS, wenn die Einzelnen nicht gegen die „ruling amrality [sic!]“, gegen die herrschende Moral verstießen. Da Letztere grundsätzlich „in favour of heterosexuality“ strukuriert sei, würden die Menschenrechte „by their very nature“ Schwule unterdrücken.

Das Dokument stellt diesen Bezug nicht her, aber man könnte hier an den im Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung garantierten Schutz der Familie denken, dessen Auslegung in den 1970er Jahren noch weit davon entfernt war, den Schutz queerer Jugendlicher vor LGBTI*-feindlichen Eltern oder die besonderen Bedürfnisse von Regenbogenfamilien mitzubedenken. Um solche exkludierenden, diskriminierenden Effekte zu vermeiden, so schlussfolgert die Presseerklärung, sei eine kreative Weiterentwicklung der Menschenrechte unerlässlich. Obwohl diese queer-politische Weitung damals kaum realisierbar schien, verfolgte die NARGS eine Doppelstrategie: Sie nutzte den menschenrechtlichen Diskurs, um die Situation gleichgeschlechtlich begehrender Menschen in der Bundesrepulik zu verbessern, und zugleich kritisierte sie die Idee allgemeiner Menschenrechte, insofern sich hinter ihrer universalen Fassade die Reproduktion etablierter Machtverhältnisse, gängiger Privilegierungen und Benachteilungen verbergen konnte. Diese Ambivalenz bildet den Kern des Dokuments.[26]

Wirkungsgeschichte

Damit ähneln queere den feministischen und postkolonialen Herangehensweisen, die häufig auch auf die Menschenrechte pochen und sie zugleich kritisieren.[27] Was das Pochen anbelangt: Die Beanspruchung einer menschenrechtskonformen Behandlung für LSBTI* Personen war ab den späten 1970er Jahren entscheidend für die Internationalisierung der westdeutschen Homosexuellenbewegung. Der Menschenrechtsdiskurs erlaubte es Gruppen und Zeitschriften, sich als Anwälte derjenigen Menschen zu begreifen, die in Griechenland, im Iran oder anderswo aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt wurden. Diesen globalen Kampf führten die 1978 gegründete International Gay Association (IGA) sowie die Auslandsgruppe der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, die insbesondere die Situation jenseits des Eisernen Vorhangs in den Blick nahm.[28]

Später ging der Verweis darauf, wie schlecht es LSBTI* Menschen in anderen Weltgegenden erging, immer häufiger mit der selten ganz zutreffenden Behauptung einher, dass sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland und anderen westlichen Ländern allenthalben auf Akzeptanz stießen. Diese Betonung der eigenen Fortschrittlichkeit im Gegensatz zur Rückständigkeit der Anderen wird auch als Homo-Nationalismus kritisiert.[29] Gleichzeitig wandten sich Kritiker*innen gegen die damit verknüpfte globale Homogenisierung queerer Selbstentwürfe im Zeichen westlicher Vorstellungen von sexueller und geschlechtlicher Identität, die, so der Vorwurf, auch vom Diskurs über Menschenrechte mit vorangetrieben würde.[30] Deren universalisierende Dynamik trage dazu bei, dass man weltweit nurmehr auf eine westlich geprägte Weise ‚richtig‘ schwul, lesbisch oder trans* sein könne.

Der Gegenpart des Pochens, die Kritik an den Universalisierungseffekten der Menschenrechte, bezog sich aber nicht nur auf die Einebnung kultureller oder regionaler Differenzen. Gleichzeitig wuchsen Zweifel an der impliziten Annahme, dass „der schwule Mann“ pars pro toto für alle queeren Menschenrechtssubjekte stehen könne. So fand 1984 in Belgien ein internationales Lesben-Tribunal statt, das sich auf die spezifischen Diskriminierungserfahrungen frauenbegehrender Frauen konzentrierte und die im Kern schwulen Klagen, denen das Russell-Tribunal zu Aufmerksamkeit verholfen hatte, aus lesbisch-feministischer Perspektive ergänzte und hinterfragte.[31] Die im März 1980 gedruckte Version eines Entwurfs der AHA für ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz enthielt unter dem Punkt „spezielle Bestimmungen gegen die Diskriminierung weiblicher Homosexualität“ nichts außer drei Fragezeichen.[32] Solche Auslassungen und Nicht-Berücksichtigungen der Vielfalt innerhalb des LSBTI* Spektrums wurden in den 1980er Jahren immer vehementer kritisiert.

Trans* Aktivist*innen verließen ebenfalls allmählich den Schatten der öffentlichen Unaufmerksamkeit. In ihrem Gesetzesentwurf von 1980, der explizit an die Debatten des dritten Russell-Tribunals anknüpfte, forderte die AHA eine Änderung des Kastrationsgesetzes, um geschlechtsangleichende Operationen zu ermöglichen.[33] 1981 trat dann in der Bundesrepublik das Transsexuellengesetz in Kraft. Es löste eine lange Reihe von Kritiken und Klagen aus, die bis in die Gegenwart reicht. Immer wieder verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, nicht grund- und menschenrechtskonforme Bestimmungen zu überarbeiten.[34] Menschen, die ihren Personenstand ändern, also ihre Geschlechtsanpassung offiziell anerkannt haben wollten, mussten sich lange Zeit scheiden und so operieren lassen, dass sie permanent unfruchtbar blieben.[35] Der Kampf gegen Zwangssterilisationen und Scheidungszwang verschaffte den spezifischen Anliegen von trans* Personen mehr Aufmerksamkeit in der queeren Menschenrechtsdebatte.

Zugleich verhalf der AIDS-Aktivismus menschenrechtlichen Argumenten in den LSBTI*-Bewegungen zu wachsender Bedeutung. In den 1980er Jahren verfolgte die Polizei in Bayern und anderswo in der Bunderepublik Menschen mit AIDS, die vermeintlich andere infiziert hatten, ohne sie vor dem Sex über ihren Serostatus in Kenntnis gesetzt zu haben. Um gegen solche und andere repressive Maßnahmen zu protestieren, gründeten Anwält*innen und Aktivist*innen 1987 in Nürnberg das Komitee AIDS und Menschenrechte und wenig später rief die Deutsche AIDS-Hilfe den Arbeitskreis Internationalismus und Menschenrechte ins Leben.[36] 1989 forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarats, dass niemand aufgrund seines Serostatus diskriminiert oder vom Asylrecht ausgeschlossen werden dürfe.[37] Im globalen Süden wurde der menschenrechtliche Schutz von Personen mit AIDS ebenfalls immer wichtiger. 2005 beschloss die Afrikanische Union einen rechtlichen Rahmen, der die Stigmatisierung von Menschen mit AIDS verringern und ihre politische Partizipation stärken sollte.[38]

Die im Kontext des dritten Russell Tribunals formulierte Kritik an einer falsch verstandenen Universalität und an den hetero-normalen Vorannahmen, auf denen die Auslegung der Menschenrechte lange basierte, steht mit am Anfang dieses langen Weges zur Globalisierung des queeren Menschenrechtsdiskurses. 1991 reagierte Amnesty International auf den beharrlichen Druck von LSBTI* Aktivist*innen und begann, sich auch für die Rechte homosexueller Menschen einzusetzen. Wenig später entstand eine deutsche Amnesty Gruppe, die sich auf Menschrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Identität konzentrierte. Weltweit bildeten sich ähnliche Initiativen.[39] In den 2000er Jahren etablierten diese LSBTI* Organisationen dann auch institutionelle Beziehungen mit den Vereinten Nationen.[40] Und 2006 definierten Expert*innen in den Yogyakarta-Prinzipien den menschenrechtlichen Schutz, den queere Personen genießen.[41] Drei Kriterien wurden zentral: die Entkriminalisierung von Homosexualität, der Schutz vor Diskriminierung aufgrund von sexueller oder geschlechtlicher Identität und die Anerkennung nicht hetero-normaler Familien und Beziehungen.[42] Seither haben Aktivist*innen weltweit diese Standards genutzt, um sich Handlungsspielräume zu erkämpfen.

Parallel dazu verschoben LSBTI* Bewegungen in Deutschland ihren Fokus von der radikalen Gesellschaftskritik hin zu einem bürger- und menschenrechtlichen Ansatz, der sich stärker auf die spezifischen Anliegen gleichgeschlechtlich begehrender und geschlechtlich non-konformer Menschen konzentriert. Insofern finden bei Weitem nicht alle in der Presseerklärung vom Februar 1979 formulierten Anliegen ein Echo im heutigen queeren Menschenrechtsdiskurs. Lange war im Kampf gegen die „herrschende Moral“ die anti-kapitalistische Verve wichtiger gewesen als der menschenrechtliche Anspruch. Unter den Bedingungen kapitalistischer Repression, so das Argument, war eine freie Entfaltung des sexuellen Begehrens unmöglich. In der Folge des Russell-Tribunals verlor dieser Anspruch jedoch an Bedeutung. Stattdessen plädierte man verstärkt dafür, wie auf dem von der NARGS mit-organisierten Homolulu Festival 1979 in Frankfurt am Main, „uns in die Menschenrechtsdebatte einzubringen“.[43]

Ihre politischen Forderungen formulierten die Aktivist*innen dementsprechend in einer rechtlich geprägten Sprache. Man verurteilte die „Benachteiligung der Unverheirateten“ und verlangte „gesetzlichen Schutz vor Diskriminierungen“.[44] Im Unterschied zur breiteren gesellschaftspolitischen Agenda der 1970er Jahre verfolgte man ab den 1980er Jahren eher eine single-issue Strategie, die die Situation von LSBTI* Personen Schritt für Schritt verbessern sollte. Mit Erfolg bemühten sich Organisationen wie die Deutsche AIDS-Hilfe oder der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) um Unterstützung in Politik und Öffentlichkeit. Sie erzeugten also die gesellschaftliche Aufmerksamkeit, deren Fehlen viele Aktivist*innen im Kontext des Russell Tribunals beklagt hatten.

Einige Teile der Bewegung lehnten diese Entwicklung ab. Ihrer Meinung nach setzte beispielsweise der Diskriminierungsschutz „ein staatlich definiertes Schwulsein voraus, das gesetzlich geschützt werden könnte“.[45] Statt sich in die Stukturen des „Systems“ zu integrieren und für ein begrenztes Anliegen zu streiten, beharrten die Vertreter*innen dieser Position auf einer in ihren Augen revolutionären Vorstellung von Emanzipation. Die Forderung nach der Ehe für alle, die unter Aktivist*innen in Deutschland erst ab den 1990er Jahren auf ein breiteres Echo stieß, war von dieser Warte aus betrachtet eine Bankrott-Erklärung. Die queeren Kritiker*innen übersehen dabei meist, gegen wie große homofeindliche Widerstände solche Erfolge errungen und verteidigt werden mussten und müssen. Sie fragen eher, ob der Preis für den Erfolg nicht zu hoch sei, nämlich die Festlegung auf ein bestimmtes Bild von schwulem oder lesbischem Leben: glückliche, gutaussehende, gutverdienende und quasi ganz normale Menschen, die jede*r gerne zu Nachbar*innen hätte.

Die menschenrechtliche Ausrichtung trägt in den Augen mancher Kritiker*innen zumindest eine Teil-Schuld am Scheitern der weiterreichenden Utopie. Diese Kritik spiegelt sich in der historischen These, dass der Kampf für die Menschenrechte Energien von anderen politischen Projekten abgezogen und insbesondere linken Zukunftsvisionen sozusagen das Wasser abgegraben habe.[46] So schwand unter queeren und anderen Aktivist*innen der alternativen Linken die Hoffnung auf den ganz großen Umbruch und stattdessen versuchte man, „zumindest Teile der Welt auf kleine aber bedeutsame Weisen“ zu verbessern.[47] Solche bürger- oder menschenrechtlichen Ansätze ko-existieren im LSBTI* Spektrum allerdings bis heute mit Strategien, die auf eine grundlegendere Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse abzielen, auch, aber nicht nur mit Blick auf den Umgang mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt.

Das dritte Russell-Tribunal zeitigte vielschichtige Wirkungen, die sich keineswegs entweder auf utopisch-revolutionäre oder menschenrechtlich-reformerische Aspekte reduzieren lassen. Queer-historisch betrachtet ist der Menschenrechtsdiskurs nicht unbedingt ein schaler Ersatz für zerstobene Utopien. Zutreffender wäre das Bild von einem zusätzlichen Pfeil im aktivistischen Köcher, einer Form des politischen Engagements, die von Karl-Heinrich Ulrichs und anderen bereits vor 150 Jahren erprobt worden ist, und die sich mit verschiedenen Modi des Aktivismus mischen konnte und so auch neue Bindungen und Allianzen ermöglichte. Der AIDS-Aktivismus in Afrika ist dafür im Idealfall ein gutes Beispiel.[48] So gesehen kann eine soziale Bewegung also menschenrechtliche Positionen vertreten, ohne dass sich ihre Mitglieder, so wie es der Bund für Menschenrecht in den 1920er Jahren tat, als klar umrissene sexuelle Minderheit begreifen müssen. Und queere Aktivist*innen können durchaus auf ihren Besonderheiten beharren und sich zugleich für die Rechte aller Menschen einsetzen.

Damit das gelingen kann, bleibt es wichtig, den universalen Anspruch immer wieder neu zu denken, sodass die Menschenrechte nicht zu einem Apparat verkommen, der alle Differenzen einebnet. Die Frage nach dem Verhältnis von Menschenrechten und queerer Emanzipation gehört zu den Problemen, die es erlauben, die Antwort in der Schwebe zu halten, so dass hinter ihr ein offener Horizont sichtbar bleibt. Nimmt der Menschenrechtsdiskurs dem queeren Aktivismus seine Radikalität? Oder lässt sich auf menschenrechtlichen Wegen Emanzipation in einem umfassenden Sinn erreichen?

Kommentierte Literatur

Laura A. Belmonte: The International LGBT Rights Movement. A History. London 2021.

Eingebettet in eine breitere Geschichte der Homosexualitäten erzählt das Buch, wie Individuen und Organisationen um die Rechte von LSBTI* Personen gerungen haben. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Entkriminalisierung der männlichen Homosexualität und auf dem Schutz vor Diskriminierung. Belmonte hat bürger- und völkerrechtliche Dynamiken ebenso im Blick wie den weniger formellen Aktivismus sozialer Bewegungen. Geographisch konzentriert sich die Analyse auf Westeuropa und Nordamerika, mit gelegentlichen Ausflügen in den Osten und den Süden beider Kontinente. Chronologisch bewegt sich das Buch von den Anfängen im 19. Jahrhundert über die 1920er Jahre, den Bruch durch Faschismus und Weltkrieg sowie die zaghaften homophilen Neuanfänge nach 1945 bis hin zum Auftreten militanterer Bewegungen. Diese Zäsur datiert Belmonte interessanterweise nicht auf das Jahr des Stonewall-Aufstands 1969, sondern auf die Mitte der 1960er Jahre. Für den Übergang von vorsichtigen, sozusagen respektablen zu provokativeren Strategien war in ihren Augen das Vorbild der anti-rassistischen Bürgerrechtsbewegung in den USA entscheidend. Durchgängig hat die Autorin sowohl die Errungenschaften als auch deren Gefährdung durch rechte und konservative Bewegungen im Blick. Spätestens mit der Wende zum 21. Jahrhundert formieren sich laut ihr auch diese Gegenkräfte auf inter- und transnationaler Ebene: „Global Equality, Global Backlash“.

 

Afsaneh Najmabadi: Is Another Language Possible?, in: History of the Present 2:2 (2012), S. 169-183.

Der Essay sucht nach Alternativen zum Menschenrechtsdiskurs, um eine Form der transnationalen Solidarität zu schaffen, die Differenzen und je spezifische Situationen berücksichtigt. Mit Blick auf Transpersonen im Iran argumentiert Najmabadi, dass diese – anders als die feministische Bewegung in dem mehrheitlich muslimischen Land – nicht Rechte vom Parlament einfordern, sondern sich in Verhandlungen mit nachgeordneten Behörden Ansprüche (entitlements) sichern. Zugleich beschreibt der Text den Verweis auf die Verwundbarkeit anders begehrender Körper als eine im Iran erfolgversprechende Strategie. Außerdem zeigt er, dass die Übersetzung von Worten für sexuelle und geschlechtliche Identitäten unvorhersehbare Effekte zeitigt, weswegen man vorsichtig mit solchen Übertragungen umgehen sollte. Es gelingt der Autorin, Möglichkeiten transnationaler Zusammenarbeit jenseits der menschenrechtlichen Rhetorik aufzuzeigen, ohne diese als ein „westliches“ oder neo-imperiales Projekt zu desavouieren. So ließe sich die mit der Idee des Rechtssubjekts verknüpfte und nicht reibungslos in nicht-westliche Sprachen übersetzbare Vorstellung von einer im Innern der Einzelnen entspringenden personalen Identität vermeiden. Und es ließe sich eine Zukunft für LSBTI* Personen im Iran imaginieren, die nicht unbedingt mit der Gegenwart von LSBTI*Personen im „Westen“ identisch sein muss.

Weitere Literatur

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Deutschen Beirat und Sekretariat des 3. Internationalen Russell-Tribunals (Hg.): 3. Internationales Russell-Tribunal. Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Band 3. Berlin 1978.

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Zitation

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Für die Hilfe bei der Literaturrecherche zu diesem Beitrag danken die Autoren Uladzimir Valodzin.

  1. 1929 hatte der BfM 48.000 Mitglieder, 1.500 davon waren Frauen (Vgl. Belmonte: The International LGBT Rights Movement, S. 55. Vgl. ferner Marhoefer: Sex and the Weimar Republic, S. 40-41; Vendrell: The Seduction of Youth, S. 38-61). 
  2. Eine ähnliche Strategie beschreibt Treiblmayr: Österreichische Liga für Menschenrechte. 
  3. Vendrell: The Seduction of Youth; Ramsey: The Rites of Artgenossen; Dobler: Zwischen Duldungspolitik und Verbrechensbekämpfung, S. 543 f.
  4. Vendrell: The Seduction of Youth, S. 135 und 158; Lücke: Männlichkeit in Unordnung.
  5. Einer ähnlichen Strategie folgte auch die Society for Human Rights, die sich 1924 in Chicago gründete und dabei an den BfM als Vorbild anknüpfte (vgl. Belmonte: The International LGBT Rights Movement, S. 58).
  6. Vgl. W.: Ein beachtliches Referat; N.N.: Die Bremer Pfingsteingabe, in: Der Weg 11:, 6 (1961), S. 133-138.; Riechers, Freundschaft und Anständigkeit; Gammerl: anders fühlen, S. 61-68.
  7. Eine ähnliche Strategie verfolgte man auch anderswo in Europa und in Nordamerika (vgl. Churchill: Transnationalism and Homophile Political Culture). 
  8. Huneke: States of Liberation, S. 63-103.
  9. HAW: vorläufige Grundsatzerklärung, in: HAW, Info 1 (1972), Anhang.
  10. Griffiths: The Ambivalence of Gay Liberation, S. 208. 
  11. N.N.: Radikale, Schwule, Kommunisten, in: HAW, Info 20 (1975), S. 15. 
  12. Protokoll der 2. Arbeitskonferenz zur Vorbereitung eines Russell-Tribunals über die Repression in der BRD, 25-6.7.1977, in: APO und soziale Bewegungen, Universitätsarchiv der FU Berlin, Archivordner 1019.
  13. Entscheidend dafür war auch Hans Neumanns 1972 unter dem Pseudonym Heinz Heger veröffentlichtes Buch Die Männer mit dem Rosa Winkel (vgl. dazu Tremblay: „Ich konnte ihren Schmerz körperlich spüren“).
  14. Moyn: The Last Utopia, S. 4; Eckel: The Rebirth of Politics, S. 226-259.
  15. Wildenthal: The Language of Human Rights, S. 88; Moyn, The Last Utopia, S. 146.
  16. Dedijer: Einleitende Erklärung zur Eröffnung des 3. Internationalen Russell-Tribunals, S. 9.
  17. Griffiths: The Ambivalence of Gay Liberation, S. 137-139. 
  18. NARGS: Schwule gegen Unterdrückung und Faschismus. Ohne Ort 1977, in: Archiv des Schwulen Museums. 
  19. Stadt Aachen, Der Oberstadtdirektor an die GSR, 5. Juni 1973, in: Archiv des Schwulen Museums, NARGS Kiste 1.
  20. Lautmann: Wie man Außenseiter draußen hält, S. 2.
  21. Wie eng diese Regelung mit dem homophoben Stereotyp vom Jugendverführer verknüpft war, zeigt Lautmann: Wie man Außenseiter draußen hält. Dieser zeitgenössische Artikel liest sich über weite Strecken wie ein Kommentar zu den Verhandlungen des Russell-Tribunals.
  22. Protokoll der 2. Arbeitskonferenz zur Vorbereitung eines Russell-Tribunals über die Repression in der BRD, 25-6.7.1977, in: APO und soziale Bewegungen, Universitätsarchiv der FU Berlin, Archivordner 1019.
  23. Deutschen Beirat (Hg.): 3. Internationales Russell-Tribunal, Band 3, S. 48. 
  24. Crista Maczkiewitz-Nigge an die GSR, 28.8.1976, in: Archiv des Schwulen Museums, NARGS Kiste 1.
  25. Für diesen Hinweis danken wir Kristine Schmidt vom Archiv des Schwulen Museums.
  26. Zur Zwiespältigkeit der Menschenrechte, allerdings ohne Bezug auf LSBTI* Personen, vgl. Eckel: Die Ambivalenz des Guten.
  27. Diese Perspektiven hat die Forschung zur Menschenrechtsgeschichte bisher nicht ausreichend berücksichtigt. Vgl. dazu aus feministischer Perspektive Sachse: Leerstelle: Geschlecht.
  28. Homosexuelle Initiative und Hauer (Hg.): Rosa Liebe unterm roten Stern. Vgl. auch Ewing: „Toward a Better World for Gays“.
  29. Puar: Terrorist Assemblages. Zum an Kuba adressierten Vorwurf der Homofeindlichkeit in den USA Mitte der 1960eer Jahre vgl. Belmonte: The International LGBT Rights Movement, S. 111. Zu ähnlichen Dynamiken und Kritiken im Kontext internationaler feministischer Kampagnen gegen weibliche Genitalverstümmelung vgl. Shannon: The Right to Bodily Integrity. Zu den Ambivalenzen dieser Dynamiken im Kontext dessen, was früher das British Empire war, vgl. Nicol et al. (Hg.): Envisioning Global LGBT Human Rights. 
  30. Massad: Re-Orienting Desire. Zu in nicht-westlichen Situationen unter Umständen vielversprechenderen Alternativen zur Menschenrechtsrhetorik vgl. Najmabadi: Is Another Language Possible?
  31. N.N.: Lesbentribunal 1984, in: Lesbenstich 4:1 (1983), S. 37.
  32. AHA: Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes der AG Juristen. Ohne Ort 1980, S. 4, in: Archiv des Schwulen Museums, Sammlung AHA.
  33. Ebd., S. 3. 
  34. Nicht zuletzt aufgrund dieser Praxis des Bundesverfassungsgerichts waren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für LSBTI* Personen in Deutschland weniger wichtig als in anderen Ländern.
  35. Lauwaert: Zwischen Identitätspolitik und Aufgehen in Zweigeschlechtlichkeit. 
  36. Klöppel/Januschke: Linwood B. Ewing: Highly Affected Groups.
  37. Parliamentary Assembly: Recommendation 1116 (1989).
  38. AIDS and Human Rights Research Unit (Hg.): Compendium of key documents, S. 71 f. Vgl. auch Epprecht: Sexual Minorities.
  39. Zu dieser Dynamik aus transnationaler Perspektive seit den 1970er Jahren vgl. Belmonte: The International LGBT Rights Movement, S. 126-132. Encarnación: Human Rights and Gay Rights.
  40. Bereits 1993 war der ILGA ein Beobachterstatus bei den VN eingeräumt worden, allerdings wurde ihr dieser bereits 1994 wieder entzogen, weil manche Gruppen innerhalb der ILGA die Entkriminalisierung der Pädosexualität befürworteten (vgl. Paternotte: The International (Lesbian and) Gay Association).
  41. Wie umstritten und prekär diese Entwicklung hin zur Akzeptanz queerer Menschenrechte nach wie vor ist, verdeutlichen aus Sicht einer internationalen Politikanalyse Altman/Symons: International Norm Polarization.
  42. Zur Forderung, diesen Katalog zu erweitern, vgl. Gerber et al.: Protecting the Rights of LGBTIQ People.
  43. Homolulu - Die Geburt eines Vulkans, oder der Versuch, eine Utopie konkret zu machen, in: Archiv des Schwulen Museums, NARGS Kiste 2. 
  44. Homolulu. Schwule Tageszeitung 5/6, 28./29. Juli 1979, S. 3.
  45. IHB: Schwule auf dem Prüfstand.
  46. Samuel Moyn konzipiert Menschenrechte als „the last utopia“, eine Utopie, die „powerful and prominent“ wurde, da „other visions imploded“ (Moyn: The Last Utopia, S. 4). 
  47. Varon: Bringing the War Home, S. 309.
  48. Vgl. Martin: „Now I Am Not Afraid“. Zu auf den ersten Blick überraschenden Allianzen zwischen Punk, Knastkritik, AIDS-Protesten, den Anliegen von Drogennutzer*innen und queer-feministischem sowie menschenrechtlichem Aktivismus vgl. Karpp: Queer (-/and) Feminist DIY Practices.